RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.03.2007 Geschäftszahl2004/10/0029 RechtssatzDie belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit § 3 Lebensmittelhygieneverordnung die Unterlassung der Feststellung der für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte im Prozessablauf vorgeworfen, ohne darzustellen, wo diese kritischen Punkte liegen. Die belangte Behörde hat daher umso weniger aufgezeigt, wie wirksame Prüf- und Überwachungsverfahren für diese kritischen Punkte hätten ausgestaltet sein müssen. Es bleibt insbesondere offen, inwiefern sich der Beschwerdeführer durch die Vorlage von Nachweisen seitens des Erzeugers über "eine mikrobiologische Prozesskontrolle und Untersuchungsbefunde" seiner Verantwortung für die Feststellung der kritischen Punkte im Prozessablauf hätte entziehen können, könnten doch solche Nachweise primär nur die einwandfreie Vorgangsweise bei der Produktion und die Beschaffenheit der Ware (von Stichproben der Ware) zum Zeitpunkt der Verpackung oder Auslieferung belegen. Eine solche Verpflichtung, sich eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bestätigen zu lassen, ist § 3 Lebensmittelhygieneverordnung nicht zu entnehmen. Sofern im Zuge der Produktion oder der Auslieferung "kritische Punkte" im Sinne des § 3 Lebensmittelhygieneverordnung vorhanden sind, besteht eine diesbezügliche Verantwortlichkeit des Produzenten oder Lieferanten. Ob und inwiefern sich aus bestimmten Produktionsweisen darüber hinaus auch unterschiedliche Anforderungen an die Behandlung der Ware im Detailverkauf ergeben (in dem Sinn, dass es unterschiedliche kritische Punkte im Sinn der Lebensmittelhygieneverordnung gäbe), sodass es für den Unternehmer, der die Ware an den Letztverbraucher verkauft, von Bedeutung wäre, nähere Angaben vom Produzenten oder Zwischenhändler zu erhalten, weil sich danach seine Handlungspflichten richten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung die Unterlassung der Feststellung der für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte im Prozessablauf vorgeworfen, ohne darzustellen, wo diese kritischen Punkte liegen. Die belangte Behörde hat daher umso weniger aufgezeigt, wie wirksame Prüf- und Überwachungsverfahren für diese kritischen Punkte hätten ausgestaltet sein müssen. Es bleibt insbesondere offen, inwiefern sich der Beschwerdeführer durch die Vorlage von Nachweisen seitens des Erzeugers über "eine mikrobiologische Prozesskontrolle und Untersuchungsbefunde" seiner Verantwortung für die Feststellung der kritischen Punkte im Prozessablauf hätte entziehen können, könnten doch solche Nachweise primär nur die einwandfreie Vorgangsweise bei der Produktion und die Beschaffenheit der Ware (von Stichproben der Ware) zum Zeitpunkt der Verpackung oder Auslieferung belegen. Eine solche Verpflichtung, sich eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bestätigen zu lassen, ist Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung nicht zu entnehmen. Sofern im Zuge der Produktion oder der Auslieferung "kritische Punkte" im Sinne des Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung vorhanden sind, besteht eine diesbezügliche Verantwortlichkeit des Produzenten oder Lieferanten. Ob und inwiefern sich aus bestimmten Produktionsweisen darüber hinaus auch unterschiedliche Anforderungen an die Behandlung der Ware im Detailverkauf ergeben (in dem Sinn, dass es unterschiedliche kritische Punkte im Sinn der Lebensmittelhygieneverordnung gäbe), sodass es für den Unternehmer, der die Ware an den Letztverbraucher verkauft, von Bedeutung wäre, nähere Angaben vom Produzenten oder Zwischenhändler zu erhalten, weil sich danach seine Handlungspflichten richten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.