RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2007 Geschäftszahl2004/10/0030 RechtssatzAusführungen dazu, dass das Einholen von Informationen über die Berechtigung der Führung eines akademischen Grades gerade bei jener Einrichtung, an der der Titel erworben werden soll, die Beschuldigte nicht entlasten kann. Unter den von der Berufungsbehörde hervorgehobenen Umständen des Beschwerdefalles waren Zweifel an der Objektivität der Auskunft der den Titel vergebenden Einrichtung, die ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, angebracht. Auf Grund ihrer nicht unbegründeten Bedenken wäre die Beschuldigte verpflichtet gewesen, wenn schon nicht bei der zuständigen (österreichischen) Behörde, so bei einer unabhängigen, fachlich kompetenten Stelle eine verlässliche Auskunft einzuholen (vgl. zum Erfordernis von geeigneten Erkundigungen zum Ausschluss des Verschuldens die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 244b zu § 5 VStG, zitierte Rechtsprechung und weiters E vom
- November 1981, Zl. 81/17/0126, oder vom
- Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Es wäre der Beschuldigten leicht möglich gewesen festzustellen, dass der in Rede stehende Titel von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Einrichtung anerkannt ist (vgl. § 69 Abs. 2 Z 3 UniStG 1997). Der Hinweis, dass sich die Beschuldigte auf die Auskunft einer "Schweizer Bildungseinrichtung" hätte verlassen können, geht somit schon deshalb ins Leere, weil die gegenständliche "Universität" keine nach Schweizer Recht anerkannte Einrichtung ist. Es ist daher auch unzutreffend, dass sich die Beschuldigte bei der "zuständigen Stelle" erkundigt habe.Ausführungen dazu, dass das Einholen von Informationen über die Berechtigung der Führung eines akademischen Grades gerade bei jener Einrichtung, an der der Titel erworben werden soll, die Beschuldigte nicht entlasten kann. Unter den von der Berufungsbehörde hervorgehobenen Umständen des Beschwerdefalles waren Zweifel an der Objektivität der Auskunft der den Titel vergebenden Einrichtung, die ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, angebracht. Auf Grund ihrer nicht unbegründeten Bedenken wäre die Beschuldigte verpflichtet gewesen, wenn schon nicht bei der zuständigen (österreichischen) Behörde, so bei einer unabhängigen, fachlich kompetenten Stelle eine verlässliche Auskunft einzuholen vergleiche zum Erfordernis von geeigneten Erkundigungen zum Ausschluss des Verschuldens die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 244b zu Paragraph 5, VStG, zitierte Rechtsprechung und weiters E vom
- November 1981, Zl. 81/17/0126, oder vom
- Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Es wäre der Beschuldigten leicht möglich gewesen festzustellen, dass der in Rede stehende Titel von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Einrichtung anerkannt ist vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 3, UniStG 1997). Der Hinweis, dass sich die Beschuldigte auf die Auskunft einer "Schweizer Bildungseinrichtung" hätte verlassen können, geht somit schon deshalb ins Leere, weil die gegenständliche "Universität" keine nach Schweizer Recht anerkannte Einrichtung ist. Es ist daher auch unzutreffend, dass sich die Beschuldigte bei der "zuständigen Stelle" erkundigt habe.