RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2007 Geschäftszahl2004/10/0030 RechtssatzDie Angabe des Doktorgrades bei der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens, die der Beschuldigten (als drittes Faktum) vorgeworfen wird, stellt ein "Führen" des akademischen Grades iSd § 69 Abs. 1 Z 3 UniStG 1997 dar. Die "beispielhaft" im Bescheidspruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Tathandlungen des "In der Personalkartei der Firma M unter dem Namen Dr. B geführt zu werden" und der Nennung "in der vom
- Februar 2002 datierten Drittschuldnererklärung der Firma M" stellen jedoch keine Handlungen der Beschuldigten dar, mit denen sie einen akademischen Grad geführt hat. Der damit festgestellte Sachverhalt mag darauf hindeuten, dass die Beschuldigte der Firma M gegenüber den akademischen Grad geführt hat; konkrete Feststellungen darüber, dass die Angabe des akademischen Grades in den angeführten Urkunden und Unterlagen - durch "Führen" des akademischen Grades iSd gesetzlichen Tatbestandes - von der Beschuldigten veranlasst wurde, hat die Berufungsbehörde jedoch nicht getroffen. Diese zum Teil unrichtige Subsumtion des festgestellten Sachverhalts ist im Beschwerdefall auch beachtlich, weil die Anzahl der der Beschuldigten vorgeworfenen einzelnen Tathandlungen für die Annahme eines fortgesetzten Delikts ursächlich war und bei der Strafbemessung, in der auf die zeitliche Erstreckung des "deliktischen Verhaltens" Bedacht genommen wurde, eine wesentliche Rolle spielte. Wenn jedoch zwei der drei angeführten Handlungen nicht unter den vorgeworfenen Straftatbestand subsumiert werden können und damit auch die zeitlich erste der Tathandlungen, die den Deliktszeitraum bestimmt, nicht als Übertretung der als verletzt angenommenen Vorschrift durch die Beschuldigte zu werten ist, ist die Verhängung einer Strafe in der Höhe von EUR 4.550,-- mit Hinweis auf einen länger dauernden Deliktszeitraum inhaltlich rechtswidrig.Die Angabe des Doktorgrades bei der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens, die der Beschuldigten (als drittes Faktum) vorgeworfen wird, stellt ein "Führen" des akademischen Grades iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, UniStG 1997 dar. Die "beispielhaft" im Bescheidspruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Tathandlungen des "In der Personalkartei der Firma M unter dem Namen Dr. B geführt zu werden" und der Nennung "in der vom
- Februar 2002 datierten Drittschuldnererklärung der Firma M" stellen jedoch keine Handlungen der Beschuldigten dar, mit denen sie einen akademischen Grad geführt hat. Der damit festgestellte Sachverhalt mag darauf hindeuten, dass die Beschuldigte der Firma M gegenüber den akademischen Grad geführt hat; konkrete Feststellungen darüber, dass die Angabe des akademischen Grades in den angeführten Urkunden und Unterlagen - durch "Führen" des akademischen Grades iSd gesetzlichen Tatbestandes - von der Beschuldigten veranlasst wurde, hat die Berufungsbehörde jedoch nicht getroffen. Diese zum Teil unrichtige Subsumtion des festgestellten Sachverhalts ist im Beschwerdefall auch beachtlich, weil die Anzahl der der Beschuldigten vorgeworfenen einzelnen Tathandlungen für die Annahme eines fortgesetzten Delikts ursächlich war und bei der Strafbemessung, in der auf die zeitliche Erstreckung des "deliktischen Verhaltens" Bedacht genommen wurde, eine wesentliche Rolle spielte. Wenn jedoch zwei der drei angeführten Handlungen nicht unter den vorgeworfenen Straftatbestand subsumiert werden können und damit auch die zeitlich erste der Tathandlungen, die den Deliktszeitraum bestimmt, nicht als Übertretung der als verletzt angenommenen Vorschrift durch die Beschuldigte zu werten ist, ist die Verhängung einer Strafe in der Höhe von EUR 4.550,-- mit Hinweis auf einen länger dauernden Deliktszeitraum inhaltlich rechtswidrig.