RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2006 Geschäftszahl2004/10/0033 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/10/0022 E 18. Februar 2002 RS 1 (Hier mit dem Zusatz am Anfang: Die im Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke - neben der Prüfung der weiteren in § 24 Abs. 1 ApG festgelegten Voraussetzungen, insbesondere des "Bedarfs im engeren Sinn" - im Sinne des § 10 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich auf eine auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen.)(Hier mit dem Zusatz am Anfang: Die im Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke - neben der Prüfung der weiteren in Paragraph 24, Absatz eins, ApG festgelegten Voraussetzungen, insbesondere des "Bedarfs im engeren Sinn" - im Sinne des Paragraph 10, ApG durchzuführende Bedarfsprüfung hat sich auf eine auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen.) StammrechtssatzBei der gemäß § 10 ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.Bei der gemäß Paragraph 10, ApG durchzuführenden Bedarfsprüfung hat die Behörde festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.