RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2006 Geschäftszahl2004/10/0033 RechtssatzEin hausapothekenführender Arzt darf gemäß § 30 Abs. 1 ApG grundsätzlich nur an in seiner Behandlung stehende Personen Arzneimittel verabreichen. Eine Verabreichung von Arzneimitteln auf Grund der Verordnung eines anderen Arztes ist gemäß § 30 Abs. 3 ApG nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn die verordneten Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. Daran hat die ApG-Novelle 2001 nichts geändert. Die Annahme, sämtliche Einwohner im (näheren) Umkreis einer ärztlichen Hausapotheke seien von dieser zu versorgen, wenn sie es nicht zu einer öffentlichen Apotheke näher hätten, ist daher im Ansatz verfehlt. Vielmehr ist bei der Abgrenzung des Versorgungspotenzials von öffentlichen Apotheken und bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken wie bisher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kundenkreis der Hausapotheke im Wesentlichen dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen sein wird (vgl. z.B. E vom
- Dezember 1993, Zl. 92/10/0359). In diesem Zusammenhang ist es, wenn auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig, auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen. Handelt es sich bei den Untersuchungsergebnissen bzw. Kennzahlen nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind ihre Grundlagen so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit der Ergebnisse bzw. Kennzahlen beurteilt werden kann (vgl. E vom
- Juli 2005, Zl. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur).Ein hausapothekenführender Arzt darf gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ApG grundsätzlich nur an in seiner Behandlung stehende Personen Arzneimittel verabreichen. Eine Verabreichung von Arzneimitteln auf Grund der Verordnung eines anderen Arztes ist gemäß Paragraph 30, Absatz 3, ApG nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn die verordneten Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. Daran hat die ApG-Novelle 2001 nichts geändert. Die Annahme, sämtliche Einwohner im (näheren) Umkreis einer ärztlichen Hausapotheke seien von dieser zu versorgen, wenn sie es nicht zu einer öffentlichen Apotheke näher hätten, ist daher im Ansatz verfehlt. Vielmehr ist bei der Abgrenzung des Versorgungspotenzials von öffentlichen Apotheken und bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken wie bisher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kundenkreis der Hausapotheke im Wesentlichen dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen sein wird vergleiche z.B. E vom
- Dezember 1993, Zl. 92/10/0359). In diesem Zusammenhang ist es, wenn auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, zulässig, auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen. Handelt es sich bei den Untersuchungsergebnissen bzw. Kennzahlen nicht um allgemein anerkannte bzw. bekannte Werte, so sind ihre Grundlagen so ausreichend offen zu legen, dass die Gültigkeit der Ergebnisse bzw. Kennzahlen beurteilt werden kann vergleiche E vom
- Juli 2005, Zl. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur).