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{'item': '2004/10/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2008 Geschäftszahl2004/10/0045 RechtssatzDie Verlängerung der Anspruchsdauer ist zwar nach § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG (vgl. den Einleitungssatz des Abs. 3) "ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung" bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein Studierender gesetzlich verpflichtet ist, zu bewilligen, die Bestimmung kann aber im Zusammenhalt mit der Anordnung, dass die Verlängerung "höchstens zwei Semester" je Kind betragen dürfe, nicht so verstanden werden, dass die Höchstdauer der Verlängerung losgelöst von den Umständen des Einzelfalles jedenfalls zu bewilligen wäre.Die Verlängerung der Anspruchsdauer ist zwar nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG vergleiche den Einleitungssatz des Absatz 3,) "ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung" bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der ein Studierender gesetzlich verpflichtet ist, zu bewilligen, die Bestimmung kann aber im Zusammenhalt mit der Anordnung, dass die Verlängerung "höchstens zwei Semester" je Kind betragen dürfe, nicht so verstanden werden, dass die Höchstdauer der Verlängerung losgelöst von den Umständen des Einzelfalles jedenfalls zu bewilligen wäre. Da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG (Verpflichtung zur Betreuung eines Kindes) ab dem Wirksamwerden der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge für das Kind eintreten, bedeutet die weitere Verlängerung der Anspruchsdauer (die hier ansonst mit dem Wintersemester 2001/2002 geendet hätte) für das unmittelbar anschließende Sommersemester 2002 gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG die Anerkennung der gesamten, in die gesetzliche und bescheidmäßig verlängerte Anspruchsdauer fallenden Zeit der Behinderung durch die Betreuung. Die Nichtausschöpfung der höchstzulässigen Verlängerung um zwei Semester entspricht daher in diesem Fall dem Gesetz.Da die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG (Verpflichtung zur Betreuung eines Kindes) ab dem Wirksamwerden der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge für das Kind eintreten, bedeutet die weitere Verlängerung der Anspruchsdauer (die hier ansonst mit dem Wintersemester 2001 aus 2002, geendet hätte) für das unmittelbar anschließende Sommersemester 2002 gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, StudFG die Anerkennung der gesamten, in die gesetzliche und bescheidmäßig verlängerte Anspruchsdauer fallenden Zeit der Behinderung durch die Betreuung. Die Nichtausschöpfung der höchstzulässigen Verlängerung um zwei Semester entspricht daher in diesem Fall dem Gesetz. (hier: Der BF studierte an der Universität Innsbruck Rechtswissenschaften seit dem Sommersemester 1996. Die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe für den zweiten Abschnitt begann mit dem Wintersemester 1997/98 und endete mit dem Wintersemester 2000/2001. Dem BF wurde mit vorangehenden Bescheiden zunächst eine Verlängerung der Anspruchsdauer der Studienförderung bis zum Wintersemester 2001/2002, schließlich noch eine Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester (das Sommersemester 2002) im Hinblick auf die Betreuung seines im Juli 2001 geborenen Sohnes bewilligt. Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Erledigung zweier weiterer Anträge des BF auf Verlängerung der Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2002/2003 und das Sommersemester 2003.)(hier: Der BF studierte an der Universität Innsbruck Rechtswissenschaften seit dem Sommersemester 1996. Die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe für den zweiten Abschnitt begann mit dem Wintersemester 1997/98 und endete mit dem Wintersemester 2000 aus 2001,. Dem BF wurde mit vorangehenden Bescheiden zunächst eine Verlängerung der Anspruchsdauer der Studienförderung bis zum Wintersemester 2001 aus 2002,, schließlich noch eine Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester (das Sommersemester 2002) im Hinblick auf die Betreuung seines im Juli 2001 geborenen Sohnes bewilligt. Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Erledigung zweier weiterer Anträge des BF auf Verlängerung der Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2002 aus 2003, und das Sommersemester 2003.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.