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{'item': '2004/10/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2004 Geschäftszahl2004/10/0048 RechtssatzDas Recht des Naturschutzanwaltes, Berufung gegen eine Bewilligung und Beschwerde gegen einen über eine solche Berufung ergehenden Bescheid zu erheben, ist nach der Regelung des § 50 Vlbg NatSchG 1997 auf Verfahren beschränkt, die ein in § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG 1997 angeführtes Vorhaben zum Gegenstand haben; damit wird dem Naturschutzanwalt in diesen (abschließend angeführten) Angelegenheiten die Stellung einer Amtspartei im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt. Ebenso folgt aus § 50 Vlbg NatSchG 1997, dass dem Naturschutzanwalt in den von § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG 1997 nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt ist. Die dem Naturschutzanwalt durch § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG 1997 eingeräumte Mitwirkung vermittelt dem Naturschutzanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 8 AVG, E 149, 150, referierte Judikatur zur Rechtsstellung von Anhörungsberechtigten) kein subjektives Recht auf Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; es besteht auch kein subjektives Recht des Naturschutzanwaltes, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. April 1984, Zlen. 84/10/0052, 0053, VwSlg. 11396 A/1984). Dementsprechend besteht auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässiger Weise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe.Das Recht des Naturschutzanwaltes, Berufung gegen eine Bewilligung und Beschwerde gegen einen über eine solche Berufung ergehenden Bescheid zu erheben, ist nach der Regelung des Paragraph 50, Vlbg NatSchG 1997 auf Verfahren beschränkt, die ein in Paragraph 50, Absatz 4, Vlbg NatSchG 1997 angeführtes Vorhaben zum Gegenstand haben; damit wird dem Naturschutzanwalt in diesen (abschließend angeführten) Angelegenheiten die Stellung einer Amtspartei im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG eingeräumt. Ebenso folgt aus Paragraph 50, Vlbg NatSchG 1997, dass dem Naturschutzanwalt in den von Paragraph 50, Absatz 4, Vlbg NatSchG 1997 nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG eingeräumt ist. Die dem Naturschutzanwalt durch Paragraph 50, Absatz 2, Vlbg NatSchG 1997 eingeräumte Mitwirkung vermittelt dem Naturschutzanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 8, AVG, E 149, 150, referierte Judikatur zur Rechtsstellung von Anhörungsberechtigten) kein subjektives Recht auf Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; es besteht auch kein subjektives Recht des Naturschutzanwaltes, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. April 1984, Zlen. 84/10/0052, 0053, VwSlg. 11396 A/1984). Dementsprechend besteht auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässiger Weise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.