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{'item': '2004/10/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2004 Geschäftszahl2004/10/0054 RechtssatzDie Beschwerde meint offenbar, die (der Umsetzung der Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung dienende) Richtlinie 89/48/EWG stelle keine abschließende Regelung der mit dem Erwerb eines Diploms iSd Richtlinie im Hinblick auf den Berufszugang in anderen Mitgliedstaaten verbundenen Berechtigungen dar. Es sei somit ohne Bedeutung, dass die Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden gerade keinen Anspruch auf Nostrifizierung (iSd Anerkennung der Gleichwertigkeit in einem Verfahren, das losgelöst vom Verfahren über die Zulassung zum Beruf oder zur Berufsausübung stattfindet) vermittle; dieser Anspruch folge nämlich unmittelbar aus Art. 12 und 39 EG. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Dabei kann auf sich beruhen, ob der vorliegende Fall schon im Hinblick auf das allein in der Absolvierung eines von einer in Großbritannien ansässigen Einrichtung veranstalteten (Fern-)Studiums - ungeachtet des Umstandes, dass es um den Zugang eines österreichischen Staatsbürgers, der seit Jahrzehnten in Österreich als Lehrer an Hauptschulen tätig ist, zum Beruf eines Lehrers an pädagogischen Akademien in Österreich geht - gelegene "grenzüberschreitende Element" in den Anwendungsbereich von Art. 12 und 39 EG fällt. Aus den zitierten Vorschriften des Vertrages könnte nämlich das geltend gemachte Recht auch dann nicht abgeleitet werden, würde es von einem Bürger eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Österreicher geltend gemacht, der kraft einer bestimmten Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat als einem Wanderarbeitnehmer vergleichbar die Freizügigkeit beanspruchen könnte (vgl. dazu z.B. die Urteile des EuGH vom

  1. Juli 1999, C-234/97, Bobadilla, Rn 30, und vom
  2. Juli 2002, C- 224/98, D'Hoop, Rn 34, 35).Die Beschwerde meint offenbar, die (der Umsetzung der Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung dienende) Richtlinie 89/48/EWG stelle keine abschließende Regelung der mit dem Erwerb eines Diploms iSd Richtlinie im Hinblick auf den Berufszugang in anderen Mitgliedstaaten verbundenen Berechtigungen dar. Es sei somit ohne Bedeutung, dass die Richtlinie in Fällen wie dem vorliegenden gerade keinen Anspruch auf Nostrifizierung (iSd Anerkennung der Gleichwertigkeit in einem Verfahren, das losgelöst vom Verfahren über die Zulassung zum Beruf oder zur Berufsausübung stattfindet) vermittle; dieser Anspruch folge nämlich unmittelbar aus Artikel 12 und 39 EG. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Dabei kann auf sich beruhen, ob der vorliegende Fall schon im Hinblick auf das allein in der Absolvierung eines von einer in Großbritannien ansässigen Einrichtung veranstalteten (Fern-)Studiums - ungeachtet des Umstandes, dass es um den Zugang eines österreichischen Staatsbürgers, der seit Jahrzehnten in Österreich als Lehrer an Hauptschulen tätig ist, zum Beruf eines Lehrers an pädagogischen Akademien in Österreich geht - gelegene "grenzüberschreitende Element" in den Anwendungsbereich von Artikel 12 und 39 EG fällt. Aus den zitierten Vorschriften des Vertrages könnte nämlich das geltend gemachte Recht auch dann nicht abgeleitet werden, würde es von einem Bürger eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Österreicher geltend gemacht, der kraft einer bestimmten Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat als einem Wanderarbeitnehmer vergleichbar die Freizügigkeit beanspruchen könnte vergleiche dazu z.B. die Urteile des EuGH vom
  3. Juli 1999, C-234/97, Bobadilla, Rn 30, und vom
  4. Juli 2002, C- 224/98, D'Hoop, Rn 34, 35).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.