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{'item': '2004/10/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2007 Geschäftszahl2004/10/0072 RechtssatzDie in Rede stehenden Grundflächen sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan weder als Bauland noch als Verkehrsflächen gewidmet. Für diese Flächen ergibt sich daher als "Restgröße" die Qualifikation als "Grünland" im Sinne des OÖ NatSchG. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage nach dem OÖ NatSchG unterscheidet sich allerdings von der im Erkenntnis vom

  1. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, zu beurteilenden niederösterreichischen Rechtslage. "Grünland" im Sinne des OÖ NatSchG bedeutet nämlich keine Widmungskategorie nach dem OÖ ROG. "Grünland" im Sinne des § 3 Z. 6 OÖ NatSchG sind vielmehr sämtliche Grundflächen, die von der Gemeinde nicht als Bauland und nicht als Verkehrsflächen gewidmet wurden, sei es, weil sie von der Gemeinde nach den Bestimmungen des OÖ ROG in anderer Weise, oder sei es, weil sie überhaupt nicht gewidmet wurden, etwa, weil sie - unbeschadet des § 18 Abs. 7 OÖ ROG - zufolge überörtlicher Planung der gemeindlichen Widmung entzogen waren. Durch Bedachtnahme auf die Widmungen als Bauland oder als Verkehrsflächen der Gemeinde kann daher keine einer Widmungskategorie des OÖ ROG entsprechende "Restgröße" gebildet werden. Die Besonderheit des OÖ NatSchG liegt eben darin, dass sämtliche Grundflächen in der Gemeinde unter den naturschutzgesetzlichen Grünlandbegriff fallen, bei denen weder eine Widmung als Bauland noch als Verkehrsfläche laut dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan vorliegt. Diese Auslegung nach dem Wortlaut wird durch die Gesetzesmaterialien (RV, Blg 933/2000 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, XXV. GP, S. 46 f; AB, Blg 1170/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, XXV. GP, S. 49) unterstützt.Die in Rede stehenden Grundflächen sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan weder als Bauland noch als Verkehrsflächen gewidmet. Für diese Flächen ergibt sich daher als "Restgröße" die Qualifikation als "Grünland" im Sinne des OÖ NatSchG. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage nach dem OÖ NatSchG unterscheidet sich allerdings von der im Erkenntnis vom
  2. Dezember 1999, Zl. 99/10/0204, zu beurteilenden niederösterreichischen Rechtslage. "Grünland" im Sinne des OÖ NatSchG bedeutet nämlich keine Widmungskategorie nach dem OÖ ROG. "Grünland" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, OÖ NatSchG sind vielmehr sämtliche Grundflächen, die von der Gemeinde nicht als Bauland und nicht als Verkehrsflächen gewidmet wurden, sei es, weil sie von der Gemeinde nach den Bestimmungen des OÖ ROG in anderer Weise, oder sei es, weil sie überhaupt nicht gewidmet wurden, etwa, weil sie - unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 7, OÖ ROG - zufolge überörtlicher Planung der gemeindlichen Widmung entzogen waren. Durch Bedachtnahme auf die Widmungen als Bauland oder als Verkehrsflächen der Gemeinde kann daher keine einer Widmungskategorie des OÖ ROG entsprechende "Restgröße" gebildet werden. Die Besonderheit des OÖ NatSchG liegt eben darin, dass sämtliche Grundflächen in der Gemeinde unter den naturschutzgesetzlichen Grünlandbegriff fallen, bei denen weder eine Widmung als Bauland noch als Verkehrsfläche laut dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan vorliegt. Diese Auslegung nach dem Wortlaut wird durch die Gesetzesmaterialien (RV, Blg 933 aus 2000, zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, römisch 25 . GP, S. 46 f; AB, Blg 1170 aus 2001, zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, römisch 25 . GP, S. 49) unterstützt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.