RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2004 Geschäftszahl2004/10/0074 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/10/0073 E
- Mai 2004 RS 13 (hier an Stelle des letzten Satzes: "Der Hinweis, dass ,mit dem vorliegenden Produkt' der Tagesbedarf eines gesunden Erwachsenen (an Vitamin A) ungeachtet der Zufuhr von Carotinoiden mit der täglichen Nahrung eindeutig übeschritten werde, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der oben aufgezeigten Richtung nicht ersetzen."; Verweis auf Rn 95, 96 des Urteils des EuGH vom
- April 2004, C-150/00, Kommission/Österreich) StammrechtssatzEine Bescheidbegründung, die (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschreibt, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produkts an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen, und die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschreibt, entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 AMG zukommen. Denn es fehlen konkrete Feststellungen, wonach dem Produkt im Hinblick auf seine konkrete Zusammensetzung, also seinen quantitativen Gehalt an bestimmten Stoffen, bei bestimmungsgemäßer Verwendung (der Einnahmeempfehlung entsprechend) eine objektiv-arzneiliche Wirkung zukommt, mit anderen Worten, dass es auf Grund seines Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen bei "normalem" Gebrauch "zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH geeignet sei. Der Hinweis auf einzelne Bestandteile anderer Vitaminpräparate, die als Arzneimittel zugelassen sind, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht ersetzen.Eine Bescheidbegründung, die (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschreibt, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produkts an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen, und die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschreibt, entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen. Denn es fehlen konkrete Feststellungen, wonach dem Produkt im Hinblick auf seine konkrete Zusammensetzung, also seinen quantitativen Gehalt an bestimmten Stoffen, bei bestimmungsgemäßer Verwendung (der Einnahmeempfehlung entsprechend) eine objektiv-arzneiliche Wirkung zukommt, mit anderen Worten, dass es auf Grund seines Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen bei "normalem" Gebrauch "zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH geeignet sei. Der Hinweis auf einzelne Bestandteile anderer Vitaminpräparate, die als Arzneimittel zugelassen sind, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht ersetzen. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0167 B
- August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150
- April 2004
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.