← Österreich

{'item': '2004/10/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2004 Geschäftszahl2004/10/0079 RechtssatzDem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, das in Rede stehende (die zur Gruppe der wasserlöslichen B-Vitamine gehörende Folsäure enthaltende) Produkt sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel zu beurteilen. Im Gutachten der zuständigen Fachabteilung und der auf diesem aufbauenden Bescheidbegründung werden (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschrieben, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produktes an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen; ferner werden die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschrieben. Indem sich die belangte Behörde in der entscheidenden Frage nach den Wirkungen des gegenständlichen Produkts auf Grund seiner konkreten quantitativen Zusammensetzung im angefochtenen Bescheid auf die Annahme beschränkte, dass "die angeführten pharmakologischen Wirkungen auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten sind", und den Hinweis, dass sich die vorliegende Dosierung in jenem Rahmen bewege, der in der angeführten Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das E vom

  1. Mai 2004, Zl. 2004/10/0073).Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, das in Rede stehende (die zur Gruppe der wasserlöslichen B-Vitamine gehörende Folsäure enthaltende) Produkt sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel zu beurteilen. Im Gutachten der zuständigen Fachabteilung und der auf diesem aufbauenden Bescheidbegründung werden (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschrieben, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produktes an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen; ferner werden die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschrieben. Indem sich die belangte Behörde in der entscheidenden Frage nach den Wirkungen des gegenständlichen Produkts auf Grund seiner konkreten quantitativen Zusammensetzung im angefochtenen Bescheid auf die Annahme beschränkte, dass "die angeführten pharmakologischen Wirkungen auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten sind", und den Hinweis, dass sich die vorliegende Dosierung in jenem Rahmen bewege, der in der angeführten Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das E vom
  2. Mai 2004, Zl. 2004/10/0073). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2001/10/0195 B
  3. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150
  4. April 2004

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.