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{'item': '2004/10/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2004 Geschäftszahl2004/10/0080 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/10/0078 E

  1. Juni 2004 RS 1 StammrechtssatzDie mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung, das von der beschwerdeführenden Partei angemeldete Produkt als Verzehrprodukt in Verkehr zu bringen, beruht auf der Bejahung der Arzneimitteleigenschaft auf der Grundlage der objektiven Zweckbestimmung des Produktes. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes als Verzehrprodukt hängt somit davon ab, ob dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zukommen. Im Gutachten der zuständigen Fachabteilung und der auf diesem aufbauenden Bescheidbegründung werden (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschrieben, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produktes an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen; weiteres werden die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschrieben. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektivarzneiliche Wirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AMG zukommen (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe der E vom
  2. Mai 2004, Zlen. 2004/10/0074, 2004/10/0075 und 2004/10/0076).Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung, das von der beschwerdeführenden Partei angemeldete Produkt als Verzehrprodukt in Verkehr zu bringen, beruht auf der Bejahung der Arzneimitteleigenschaft auf der Grundlage der objektiven Zweckbestimmung des Produktes. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes als Verzehrprodukt hängt somit davon ab, ob dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zukommen. Im Gutachten der zuständigen Fachabteilung und der auf diesem aufbauenden Bescheidbegründung werden (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschrieben, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produktes an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen; weiteres werden die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschrieben. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektivarzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen (Hinweis gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe der E vom
  3. Mai 2004, Zlen. 2004/10/0074, 2004/10/0075 und 2004/10/0076). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2001/10/0217 B
  4. April 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150
  5. April 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.