RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2007 Geschäftszahl2004/10/0087 RechtssatzDie Beschwerdeführerin ist Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten. Sie beantragte unter Hinweis auf das Stmk SHG den Rückersatz von Kosten, die sie für die Behandlung einer Patientin aufgewendet habe. Für den Umstand, dass die Patientin den Lebensbedarf, zu dem nach § 10 Stmk SHG auch die Krankenhilfe gehört, nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält, hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Angaben der Patientin im "Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz" ins Treffen geführt, die den jeweiligen Anträgen auf Kostenersatz angeschlossen worden sind. Daraus ergibt sich, dass die offenbar beschäftigungslose Patientin angegeben hat, keine Notstandshilfe zu beziehen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie "aus einem Unterhaltsvorschuss" und durch nicht weiter konkretisierte "private Hilfe". Es bestehen offenbar Sorgepflichten für eine mj. Tochter. Damit hat die Beschwerdeführerin zwar keinen Beweis dafür erbracht, dass die Patientin im Zeitpunkt der Hilfeleistung nicht in der Lage war, die Spitalskosten zu bezahlen, doch gerade noch genügend Hinweise dafür im Sinne der vom Gesetz geforderten Glaubhaftmachung; somit hat die Beschwerdeführerin die Hilfsbedürftigkeit der Patientin zur Zeit ihrer Krankenhausaufenthalte im Sinne des § 31 Abs. 2 Stmk SHG glaubhaft gemacht.Die Beschwerdeführerin ist Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten. Sie beantragte unter Hinweis auf das Stmk SHG den Rückersatz von Kosten, die sie für die Behandlung einer Patientin aufgewendet habe. Für den Umstand, dass die Patientin den Lebensbedarf, zu dem nach Paragraph 10, Stmk SHG auch die Krankenhilfe gehört, nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält, hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Angaben der Patientin im "Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz" ins Treffen geführt, die den jeweiligen Anträgen auf Kostenersatz angeschlossen worden sind. Daraus ergibt sich, dass die offenbar beschäftigungslose Patientin angegeben hat, keine Notstandshilfe zu beziehen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie "aus einem Unterhaltsvorschuss" und durch nicht weiter konkretisierte "private Hilfe". Es bestehen offenbar Sorgepflichten für eine mj. Tochter. Damit hat die Beschwerdeführerin zwar keinen Beweis dafür erbracht, dass die Patientin im Zeitpunkt der Hilfeleistung nicht in der Lage war, die Spitalskosten zu bezahlen, doch gerade noch genügend Hinweise dafür im Sinne der vom Gesetz geforderten Glaubhaftmachung; somit hat die Beschwerdeführerin die Hilfsbedürftigkeit der Patientin zur Zeit ihrer Krankenhausaufenthalte im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Stmk SHG glaubhaft gemacht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/10/0088
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.