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{'item': '2004/10/0091'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2006 Geschäftszahl2004/10/0091 RechtssatzDie Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der Notwendigkeit für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung im Sinne des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld Raumplanungsgesetz gilt gemäß § 6 Abs. 3 Bgld NatSchG als nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes. Steht ein solcher Widerspruch eines Vorhabens mit der Flächenwidmung fest, hat die Naturschutzbehörde jedenfalls von einer nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes gemäß § 6 Abs. 1 lit. c Bgld NatSchG auszugehen. Ob das Bauvorhaben in diesem Sinne mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, ist von der Naturschutzbehörde allerdings lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Sie ist daher an eine von der Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2004, Zl. 2004/10/0037, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1998, VfSlg. 15232/1998). (Hier: Angesichts des über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan absprechenden Baubewilligungsbescheides, in dem die Erforderlichkeit der Bauführung im Sinne des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld Raumplanungsgesetz ausdrücklich bejaht wird, besteht für eine eigenständige Prüfung der Notwendigkeit der Bauführung im Sinne dieser Bestimmungen durch die Naturschutzbehörde kein Raum.)Die Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der Notwendigkeit für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Bgld Raumplanungsgesetz gilt gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Bgld NatSchG als nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes. Steht ein solcher Widerspruch eines Vorhabens mit der Flächenwidmung fest, hat die Naturschutzbehörde jedenfalls von einer nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Bgld NatSchG auszugehen. Ob das Bauvorhaben in diesem Sinne mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, ist von der Naturschutzbehörde allerdings lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Sie ist daher an eine von der Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2004, Zl. 2004/10/0037, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Juni 1998, VfSlg. 15232 aus 1998,). (Hier: Angesichts des über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan absprechenden Baubewilligungsbescheides, in dem die Erforderlichkeit der Bauführung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 Bgld Raumplanungsgesetz ausdrücklich bejaht wird, besteht für eine eigenständige Prüfung der Notwendigkeit der Bauführung im Sinne dieser Bestimmungen durch die Naturschutzbehörde kein Raum.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.