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{'item': '2004/10/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2004/10/0097 RechtssatzDie Bf hat die Berufung jeweils an die richtige Einbringungsstelle adressiert und innerhalb der Berufungsfrist zur Post gegeben. Die Berufung ist jeweils bei einer hiefür unzuständigen Behörde eingelangt und wurde von dieser gemäß § 6 AVG an die zuständige Stelle weitergeleitet, wo sie nach Ablauf der Berufungsfrist einlangte. Unter "Postenlauf" iSd § 33 Abs. 3 AVG ist der Vorgang zwischen der Übernahme des Schriftstückes durch die Post zur Beförderung bis zur Erfüllung des damit übernommenen Auftrages durch Übergabe an den bezeichneten Adressaten zu verstehen. Welche Wege, aber auch Irrwege das Schriftstück in Erfüllung des von der Post übernommenen Auftrages bis zur Übergabe an den Adressaten durchläuft, ist ohne Belang - vorausgesetzt freilich, das Schriftstück langt beim bezeichneten Adressaten letztlich auch tatsächlich ein. Sie ändern daher nichts an der Qualifikation des (gesamten) Beförderungsvorganges betreffend das von der Post übernommene Schriftstück als "Postenlauf" iSd § 33 Abs. 3 AVG; die dafür aufgewendeten Tage sind in die Berufungsfrist nicht einzurechnen. Hier: Die Berufung wurde jeweils rechtzeitig der Post zur Beförderung an die richtige Einbringungsstelle übergeben und ist bei dieser letztlich auch tatsächlich eingelangt. Weil die Tage dieses Beförderungsvorganges in die Berufungsfrist nicht einzurechnen sind, wurde die Berufung daher jeweils rechtzeitig iSd § 63 Abs. 5 AVG eingebracht.Die Bf hat die Berufung jeweils an die richtige Einbringungsstelle adressiert und innerhalb der Berufungsfrist zur Post gegeben. Die Berufung ist jeweils bei einer hiefür unzuständigen Behörde eingelangt und wurde von dieser gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Stelle weitergeleitet, wo sie nach Ablauf der Berufungsfrist einlangte. Unter "Postenlauf" iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG ist der Vorgang zwischen der Übernahme des Schriftstückes durch die Post zur Beförderung bis zur Erfüllung des damit übernommenen Auftrages durch Übergabe an den bezeichneten Adressaten zu verstehen. Welche Wege, aber auch Irrwege das Schriftstück in Erfüllung des von der Post übernommenen Auftrages bis zur Übergabe an den Adressaten durchläuft, ist ohne Belang - vorausgesetzt freilich, das Schriftstück langt beim bezeichneten Adressaten letztlich auch tatsächlich ein. Sie ändern daher nichts an der Qualifikation des (gesamten) Beförderungsvorganges betreffend das von der Post übernommene Schriftstück als "Postenlauf" iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG; die dafür aufgewendeten Tage sind in die Berufungsfrist nicht einzurechnen. Hier: Die Berufung wurde jeweils rechtzeitig der Post zur Beförderung an die richtige Einbringungsstelle übergeben und ist bei dieser letztlich auch tatsächlich eingelangt. Weil die Tage dieses Beförderungsvorganges in die Berufungsfrist nicht einzurechnen sind, wurde die Berufung daher jeweils rechtzeitig iSd Paragraph 63, Absatz 5, AVG eingebracht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/10/0098

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.