RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2006 Geschäftszahl2004/10/0106 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/10/0064 E
- November 2002 RS 1 (hier: ohne letzten Satz) StammrechtssatzIn Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1997 hat die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 1997 durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1997 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/10/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur). Entsprechendes gilt für die nach § 27 Abs 1 Tir NatSchG 1997 bei Vorhaben "außerhalb geschlossener Ortschaften" vorzunehmende Interessenabwägung mit der Maßgabe, dass diese Gesetzesstelle an "andere öffentliche Interessen", Abs 2 hingegen an "andere langfristige öffentliche Interessen" anknüpft.In Verfahren über eine Bewilligung nach Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG 1997 hat die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 2000/10/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur). Entsprechendes gilt für die nach Paragraph 27, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 bei Vorhaben "außerhalb geschlossener Ortschaften" vorzunehmende Interessenabwägung mit der Maßgabe, dass diese Gesetzesstelle an "andere öffentliche Interessen", Absatz 2, hingegen an "andere langfristige öffentliche Interessen" anknüpft.
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