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{'item': '2004/10/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2007 Geschäftszahl2004/10/0108 RechtssatzMit Bescheid des Dekans vom

  1. Dezember 1999 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin werde zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen. Dieser Bescheid gründete sich auf § 36 Abs. 7 erster Satz UOG 1975, wonach unbeschadet des Abs. 6 am Schluss des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden hat, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens, der mit dem in Rede stehenden Bescheid abgeschlossen wurde, war iSd § 36 Abs. 3 UOG 1975 zu beurteilen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Die Erlassung solcher Bescheide ist nach dem UOG 1993 nicht vorgesehen. Aus § 28 Abs. 9 letzter Satz UOG 1993 iVm § 28 Abs. 5 bis 7a UOG 1993 folgt, dass die besondere Habilitationskommission das Vorliegen der Voraussetzungen der Verleihung der Lehrbefugnis unter denselben Gesichtspunkten zu prüfen hat wie die Habilitationskommission im Verfahren "erster Instanz". Das UOG 1993 kennt nicht den dem UOG 1975 immanenten Abschluss getrennter Verfahrensabschnitte des Habilitationsverfahrens durch Erlassung von Bescheiden, mit denen der Bewerber zum nächsten Abschnitt zugelassen wird, und somit auch nicht die "obligatorische" Aufhebung von die Zulassung zum nächsten Abschnitt verweigernden Bescheiden im Falle der Erhebung der Berufung (vgl. die Erkenntnisse vom
  2. März 1999, Zl. 97/12/0228, mwN, und vom
  3. Juli 2003, Zl. 99/12/0242) vor der neuerlichen Sachentscheidung. (Hier: Gegenstand des Verfahrens der besonderen Habilitationskommission war somit - schon im Hinblick auf § 28 UOG 1993 - die Verleihung der Lehrbefugnis, über die die besondere Habilitationskommission im selben Rahmen wie die Habilitationskommission und somit ohne Bindung durch Bescheide, die auf Grund der früheren Rechtslage ergangen waren, zu befinden hatte.)Mit Bescheid des Dekans vom
  4. Dezember 1999 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin werde zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen. Dieser Bescheid gründete sich auf Paragraph 36, Absatz 7, erster Satz UOG 1975, wonach unbeschadet des Absatz 6, am Schluss des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden hat, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens, der mit dem in Rede stehenden Bescheid abgeschlossen wurde, war iSd Paragraph 36, Absatz 3, UOG 1975 zu beurteilen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sind, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Die Erlassung solcher Bescheide ist nach dem UOG 1993 nicht vorgesehen. Aus Paragraph 28, Absatz 9, letzter Satz UOG 1993 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5 bis 7 a UOG 1993 folgt, dass die besondere Habilitationskommission das Vorliegen der Voraussetzungen der Verleihung der Lehrbefugnis unter denselben Gesichtspunkten zu prüfen hat wie die Habilitationskommission im Verfahren "erster Instanz". Das UOG 1993 kennt nicht den dem UOG 1975 immanenten Abschluss getrennter Verfahrensabschnitte des Habilitationsverfahrens durch Erlassung von Bescheiden, mit denen der Bewerber zum nächsten Abschnitt zugelassen wird, und somit auch nicht die "obligatorische" Aufhebung von die Zulassung zum nächsten Abschnitt verweigernden Bescheiden im Falle der Erhebung der Berufung vergleiche die Erkenntnisse vom
  5. März 1999, Zl. 97/12/0228, mwN, und vom
  6. Juli 2003, Zl. 99/12/0242) vor der neuerlichen Sachentscheidung. (Hier: Gegenstand des Verfahrens der besonderen Habilitationskommission war somit - schon im Hinblick auf Paragraph 28, UOG 1993 - die Verleihung der Lehrbefugnis, über die die besondere Habilitationskommission im selben Rahmen wie die Habilitationskommission und somit ohne Bindung durch Bescheide, die auf Grund der früheren Rechtslage ergangen waren, zu befinden hatte.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.