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{'item': '2004/10/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2004 Geschäftszahl2004/10/0111 RechtssatzFür die Feststellung des Bestehens der Erhaltungspflicht reicht es aus, wenn das Vorliegen der erforderlichen Stammdicke nachgewiesen ist. Diese Ansicht befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. Aus § 4 Abs. 1 lit. a Grazer BaumschutzV 1995 ergibt sich, dass auch "nicht mehr lebensfähige" geschützte Bäume nur mit Genehmigung der Behörde gefällt werden dürften (vgl. E

  1. April 2001, Zl. 99/10/0264). Daraus folgt im Hinblick auf § 2a Abs. 1 und 5 Stmk. BaumschutzG 1989, dass in allen Fällen, in denen eine Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 lit. b Stmk. BaumschutzG 1989 erteilt wird oder eine anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor der Entscheidung der Behörde durchgeführt wurde, auch eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben ist. Unter der Annahme einer Anzeigepflicht auch in Fällen, in denen ein nicht mehr überlebensfähiger Baum betroffen ist, besteht auch bei der Vorschreibung einer Ersatzpflanzung kein Unterschied zwischen Fällen, in denen die Maßnahme angezeigt wurde (§ 2a Abs. 1 Stmk. BaumschutzG 1989) und solchen, in denen ohne Anzeige vorgegangen wurde (§ 2a Abs. 5 Stmk. BaumschutzG 1989). Auch gegen die grundsätzliche Einbeziehung dieser Fälle sind im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken entstanden. Aus den gleichen Gründen war auch eine Prüfung, ob eine Ausnahme nach § 3 Abs. 5 Stmk. BaumschutzG 1989 vorlag, bei der Vorschreibung der Ersatzpflanzung nicht erforderlich.Für die Feststellung des Bestehens der Erhaltungspflicht reicht es aus, wenn das Vorliegen der erforderlichen Stammdicke nachgewiesen ist. Diese Ansicht befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. Aus Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Grazer BaumschutzV 1995 ergibt sich, dass auch "nicht mehr lebensfähige" geschützte Bäume nur mit Genehmigung der Behörde gefällt werden dürften vergleiche E
  2. April 2001, Zl. 99/10/0264). Daraus folgt im Hinblick auf Paragraph 2 a, Absatz eins und 5 Stmk. BaumschutzG 1989, dass in allen Fällen, in denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, Stmk. BaumschutzG 1989 erteilt wird oder eine anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor der Entscheidung der Behörde durchgeführt wurde, auch eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben ist. Unter der Annahme einer Anzeigepflicht auch in Fällen, in denen ein nicht mehr überlebensfähiger Baum betroffen ist, besteht auch bei der Vorschreibung einer Ersatzpflanzung kein Unterschied zwischen Fällen, in denen die Maßnahme angezeigt wurde (Paragraph 2 a, Absatz eins, Stmk. BaumschutzG 1989) und solchen, in denen ohne Anzeige vorgegangen wurde (Paragraph 2 a, Absatz 5, Stmk. BaumschutzG 1989). Auch gegen die grundsätzliche Einbeziehung dieser Fälle sind im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken entstanden. Aus den gleichen Gründen war auch eine Prüfung, ob eine Ausnahme nach Paragraph 3, Absatz 5, Stmk. BaumschutzG 1989 vorlag, bei der Vorschreibung der Ersatzpflanzung nicht erforderlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.