RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2006 Geschäftszahl2004/10/0131 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/10/0057 E 16. Oktober 2006 RS 5 [Hier mit dem Zusatz: Weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Kindes führen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des oben erwähnten Prozentsatzes (22%). Sorgepflichten gegenüber der Ehefrau haben demnach je nach den Umständen des Falles eine Reduzierung von 0 bis 3 % zur Folge (vgl. Gitschthaler, Unterhaltsrecht
(2001)Rz 250, und die dort zitierte Judikatur des OGH).][Hier mit dem Zusatz: Weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Kindes führen nicht zum Abzug eines näher ermittelten Betrages von der Bemessungsgrundlage, sondern zu einer entsprechenden Minderung des oben erwähnten Prozentsatzes (22%). Sorgepflichten gegenüber der Ehefrau haben demnach je nach den Umständen des Falles eine Reduzierung von 0 bis 3 % zur Folge vergleiche Gitschthaler, Unterhaltsrecht
(2001)Rz 250, und die dort zitierte Judikatur des OGH).] StammrechtssatzNach der hg. Judikatur gebührt den Vorfahren von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (d.i. regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen; die Unterhaltsleistung des Kindes darf allerdings - unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten - seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
- November 2005, Zl. 2002/10/0119, vom
- Mai 2005, Zl. 2002/10/0177, und vom
- Mai 2004, Zl. 2001/11/0034). Von der Bemessungsgrundlage sind weiters nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (Mietzins u.dgl.) (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004 sowie das hg. Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 93/08/0276).Nach der hg. Judikatur gebührt den Vorfahren von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren und ist grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (d.i. regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen; die Unterhaltsleistung des Kindes darf allerdings - unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten - seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
- November 2005, Zl. 2002/10/0119, vom
- Mai 2005, Zl. 2002/10/0177, und vom
- Mai 2004, Zl. 2001/11/0034). Von der Bemessungsgrundlage sind weiters nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (Mietzins u.dgl.) vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2004 sowie das hg. Erkenntnis vom
- September 1994, Zl. 93/08/0276).