RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2006 Geschäftszahl2004/10/0173 RechtssatzAls "anderes langfristiges öffentliches Interesse" im Sinne des § 27 Abs. 2 Tir NatSchG kann u.a. die Erhaltung der Almwirtschaft ins Treffen geführt werden, und zwar dann, wenn die Frage, ob die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit, insbesondere unter dem Aspekt, die Almwirtschaft in ihrer Existenz zu sichern oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu bejahen ist (vgl. zu den Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses an der Verbesserung der Agrarstruktur z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom
- Jänner 2005). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt. (Hier: Dass es angesichts der ohne den Wirtschaftsweg nur fußläufig zurüchzulegenden Wegstrecke von 1.200 m nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller in Aussicht genommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht auch ohne den Weg verwirklicht werden könnten.)Als "anderes langfristiges öffentliches Interesse" im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Tir NatSchG kann u.a. die Erhaltung der Almwirtschaft ins Treffen geführt werden, und zwar dann, wenn die Frage, ob die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit, insbesondere unter dem Aspekt, die Almwirtschaft in ihrer Existenz zu sichern oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Almwirtschaft zu bejahen ist vergleiche zu den Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses an der Verbesserung der Agrarstruktur z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2005, Zl. 2001/10/0017, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt vergleiche nochmals das zitierte Erkenntnis vom
- Jänner 2005). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt. (Hier: Dass es angesichts der ohne den Wirtschaftsweg nur fußläufig zurüchzulegenden Wegstrecke von 1.200 m nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller in Aussicht genommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht auch ohne den Weg verwirklicht werden könnten.)