RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2005 Geschäftszahl2004/10/0185 RechtssatzIm Hinblick darauf, dass einer Filialapotheke im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich "Surrogatfunktion" zukommt (vgl. hiezu zusammenfassend das E VfGH vom
- Juni 2000, VfSlg 15868/2000, sowie das E VwGH vom
- November 2000, Zl. 2000/10/0139) ist im Falle der Konkurrenz zwischen dem Antrag um die Apothekenkonzession im Sinne der §§ 9 und 10 ApG und jenem um die Filialapothekenbewilligung im Sinne des § 24 ApG (in der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes der öffentlichen Apotheke) der Errichtung der öffentlichen Apotheke - und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - der Vorzug zu geben. Die nur mangels eines sonstigen dem Gesetz zu entnehmenden Auswahlkriteriums für insoweit anders gelagerte Fälle in der Rechtsprechung entwickelte Regel der "zeitlichen Priorität" kommt daher hier nicht zum Tragen. Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre in einem solchen Fall hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag - insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen im Sinne des § 10 ApG - abgewiesen werden müsste, ein "Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" im Sinne des § 24 Abs. 1 ApG hingegen dennoch bestünde.Im Hinblick darauf, dass einer Filialapotheke im Verhältnis zu den öffentlichen Apotheken lediglich "Surrogatfunktion" zukommt vergleiche hiezu zusammenfassend das E VfGH vom
- Juni 2000, VfSlg 15868 aus 2000,, sowie das E VwGH vom
- November 2000, Zl. 2000/10/0139) ist im Falle der Konkurrenz zwischen dem Antrag um die Apothekenkonzession im Sinne der Paragraphen 9 und 10 ApG und jenem um die Filialapothekenbewilligung im Sinne des Paragraph 24, ApG (in der Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes der öffentlichen Apotheke) der Errichtung der öffentlichen Apotheke - und somit der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke - der Vorzug zu geben. Die nur mangels eines sonstigen dem Gesetz zu entnehmenden Auswahlkriteriums für insoweit anders gelagerte Fälle in der Rechtsprechung entwickelte Regel der "zeitlichen Priorität" kommt daher hier nicht zum Tragen. Vielmehr wäre im Falle der Erfüllung der (insbesondere Bedarfs-) Voraussetzungen die Apothekenkonzession (mit der Folge der Abweisung des Antrages auf Erteilung der Filialapothekenbewilligung) zu erteilen. Für die Erteilung einer Filialapothekenbewilligung wäre in einem solchen Fall hingegen nur dann Raum, wenn (gleichzeitig) der Konzessionsantrag - insbesondere mangels Erfüllung der Bedarfsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 10, ApG - abgewiesen werden müsste, ein "Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, ApG hingegen dennoch bestünde.