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{'item': '2004/10/0188'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2009 Geschäftszahl2004/10/0188 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/06/0169 E

  1. Dezember 2002 RS 1 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzEine Abbruchbewilligung oder ein Baubewilligungsbescheid stellen eine bedingte Polizeierlaubnis dar, von der kein Gebrauch gemacht werden muss. Im Falle der Gebrauchnahme jedoch muss diese Bewilligung exakt dem Inhalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides entsprechen, insbesondere müssen die aus Anlass der Bewilligung erteilten Auflagen eingehalten werden. Eine Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes (hier der erteilten Abbruchbewilligung), wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt ist, nicht. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden; die Nichterfüllung der Auflage hebt aber die Bewilligung nicht auf. Die erteilte Bewilligung steht mit den für die Ausführung der bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang; die Bewilligung kann nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2002, Zl. 2001/06/0033). Ein Antrag auf Aufhebung einer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung rechtskräftig angeordneten Auflage stellt sich, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Aufhebung von Auflagen vorsieht, als ein Ansuchen dar, das die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.Eine Abbruchbewilligung oder ein Baubewilligungsbescheid stellen eine bedingte Polizeierlaubnis dar, von der kein Gebrauch gemacht werden muss. Im Falle der Gebrauchnahme jedoch muss diese Bewilligung exakt dem Inhalt des jeweiligen Bewilligungsbescheides entsprechen, insbesondere müssen die aus Anlass der Bewilligung erteilten Auflagen eingehalten werden. Eine Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes (hier der erteilten Abbruchbewilligung), wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt ist, nicht. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden; die Nichterfüllung der Auflage hebt aber die Bewilligung nicht auf. Die erteilte Bewilligung steht mit den für die Ausführung der bewilligten Maßnahme vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang; die Bewilligung kann nicht isoliert von den mit ihr verknüpften Auflagen bestehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2002, Zl. 2001/06/0033). Ein Antrag auf Aufhebung einer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung rechtskräftig angeordneten Auflage stellt sich, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Aufhebung von Auflagen vorsieht, als ein Ansuchen dar, das die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.