RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2007 Geschäftszahl2004/10/0193 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/10/0192 E
- April 2007 RS 2 (Hier an Stelle des letzten Satzes: Ebenso wenig ist daher der Auffassung zu folgen, es sei "die Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Fall gerade darin begründet, dass die Beschwerdeführerin "zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme auf Grund der Angaben der Patientin, die sogar eine Versicherungskarte vorgelegt hat, von einer aufrechten Versicherung ausging", was sich erst später als unrichtig herausgestellt habe.) StammrechtssatzZwar würde ein Leistungsanspruch des Patienten aus einer Krankenversicherung (unter dem Gesichtspunkt des "den Lebensbedarf ... von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten" iSd § 4 Abs.... von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten" iSd Paragraph 4, Abs. 1 Stmk SHG 1998) die Hilfsbedürftigkeit als Voraussetzung eines Rückersatzanspruches iSd § 31 Abs. 1 Stmk SHG 1998 ausschließen. Der "Umkehrschluss" - wonach die Hilfsbedürftigkeit schon aus dem Fehlen eines Leistungsanspruches des Patienten aus einer Krankenversicherung folge - beruht aber nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Dass der Patient keinen Anspruch auf Leistungen einer Krankenversicherung hat - und somit die Kosten der Heilbehandlung nicht "von anderen Personen oder Einrichtungen erhält" - verwirklicht nur eine der Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit. Aus dem Fehlen eines Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung ergibt sich jedoch nicht unmittelbar die weitere Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit, dass der Patient iSd § 4 Abs. 1 Stmk SHG 1998 außer Stande ist, den in Rede stehenden Lebensbedarf aus eigenen Mitteln und Kräften zu beschaffen (vgl. hiezu z.B. E vom
- Dezember 2001, Zl. 96/08/0389, vom
- April 1989, Zl. 89/11/0001, und vom
- Juni 1989, Zl. 88/11/0126). Ebenso wenig ist daher der Auffassung zu folgen, es sei "die Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Fall gerade darin begründet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme von einer aufrechten Versicherung ausging", was sich erst später als unrichtig herausgestellt habe.1 Stmk SHG 1998) die Hilfsbedürftigkeit als Voraussetzung eines Rückersatzanspruches iSd Paragraph 31, Absatz eins, Stmk SHG 1998 ausschließen. Der "Umkehrschluss" - wonach die Hilfsbedürftigkeit schon aus dem Fehlen eines Leistungsanspruches des Patienten aus einer Krankenversicherung folge - beruht aber nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Dass der Patient keinen Anspruch auf Leistungen einer Krankenversicherung hat - und somit die Kosten der Heilbehandlung nicht "von anderen Personen oder Einrichtungen erhält" - verwirklicht nur eine der Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit. Aus dem Fehlen eines Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung ergibt sich jedoch nicht unmittelbar die weitere Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit, dass der Patient iSd Paragraph 4, Absatz eins, Stmk SHG 1998 außer Stande ist, den in Rede stehenden Lebensbedarf aus eigenen Mitteln und Kräften zu beschaffen vergleiche hiezu z.B. E vom
- Dezember 2001, Zl. 96/08/0389, vom
- April 1989, Zl. 89/11/0001, und vom
- Juni 1989, Zl. 88/11/0126). Ebenso wenig ist daher der Auffassung zu folgen, es sei "die Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Fall gerade darin begründet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme von einer aufrechten Versicherung ausging", was sich erst später als unrichtig herausgestellt habe.
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