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{'item': '2004/10/0193'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2007 Geschäftszahl2004/10/0193 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/10/0192 E

  1. April 2007 RS 4 StammrechtssatzUnbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe in öffentlichen Krankenanstalten darf niemandem verweigert werden (§ 30 Abs. 1 Stmk KAG 1999), und Personen, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, müssen in Anstaltspflege genommen werden (§ 29 Abs. 4 iVm § 29 Abs. 2 letzter Satz leg. cit.). In diesen Fällen der Unabweisbarkeit darf (selbst) die Aufnahme und Behandlung von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen LKF - Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten nicht erlegen oder sicherstellen, nicht abgelehnt werden (vgl. § 39 Abs. 1 leg. cit.). Diese Verpflichtungen öffentlicher Krankenanstalten haben mit der Frage der Rückersatzpflicht der Sozialhilfeträger aus dem Titel der Hilfsbedürftigkeit des Empfängers der Spitalsleistungen nichts zu tun. Das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kosten von Unterbringung und Behandlung trifft auch bei unabweisbaren behandlungsbedürftigen Patienten die Krankenanstalt; nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit des Patienten iSd sozialhilferechtlichen Regelungen besteht ein Ersatzanspruch der Krankenanstalt gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl. hiezu - bei ähnlicher Rechtslage - die E vom
  2. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, und vom
  3. Dezember 2001, Zl. 96/08/0389).Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe in öffentlichen Krankenanstalten darf niemandem verweigert werden (Paragraph 30, Absatz eins, Stmk KAG 1999), und Personen, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, müssen in Anstaltspflege genommen werden (Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz leg. cit.). In diesen Fällen der Unabweisbarkeit darf (selbst) die Aufnahme und Behandlung von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen LKF - Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten nicht erlegen oder sicherstellen, nicht abgelehnt werden vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit.). Diese Verpflichtungen öffentlicher Krankenanstalten haben mit der Frage der Rückersatzpflicht der Sozialhilfeträger aus dem Titel der Hilfsbedürftigkeit des Empfängers der Spitalsleistungen nichts zu tun. Das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kosten von Unterbringung und Behandlung trifft auch bei unabweisbaren behandlungsbedürftigen Patienten die Krankenanstalt; nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit des Patienten iSd sozialhilferechtlichen Regelungen besteht ein Ersatzanspruch der Krankenanstalt gegenüber dem Sozialhilfeträger vergleiche hiezu - bei ähnlicher Rechtslage - die E vom
  4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, und vom
  5. Dezember 2001, Zl. 96/08/0389).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.