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{'item': '2004/10/0209'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2009 Geschäftszahl2004/10/0209 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/10/0200 E

  1. April 2007 RS 1 (Hier nur dritter Satz; dem Ersatzanspruch der beschwerdeführenden Krankenanstalt konnte somit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Patientin vor Aufsuchen medizinischer Hilfe den Sozialhilfeträger hätte verständigen können.) StammrechtssatzDer Rückersatzanspruch setzt nach § 31 Abs. 1 lit. b Stmk. SHG voraus, dass die Hilfegewährung durch den Dritten so dringend erfolgen musste, dass der zuständige Sozialhilfeträger nicht (vor Hilfegewährung) verständigt werden konnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dringlichkeit der Gewährung der Hilfe eine vorherige Benachrichtigung nicht zuließ (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 542). Den Dritten - auch Krankenanstalten, die medizinische Hilfe leisten - trifft bei sonstigem Verlust des Rückersatzanspruches die Pflicht zur Verständigung des Sozialhilfeträgers vor Gewährung der Hilfe, es sei denn, der Rechtsträger der Krankenanstalt wusste nichts von der Notlage der Person, der Krankenhilfe gewährt werden muss, oder die Verständigung des Sozialhilfeträgers vor Gewährung der Hilfeleistung war wegen deren Dringlichkeit nicht möglich (vgl. E vom
  2. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, vom
  3. Jänner 1989, Zl. 88/11/0005, und vom
  4. Februar 1986, Zl. 84/11/0233, VwSlg 12014 A/1986). (Hier: Die belangte Behörde konnte zu Recht davon ausgehen, in Ansehung der gegenüber der Patientin erbrachten Spitalsleistungen sei unter medizinischen Gesichtspunkten eine solche Dringlichkeit, dass der Sozialhilfeträger vor Erbringung der Leistungen nicht hätte verständigt werden können, nicht vorgelegen.)Der Rückersatzanspruch setzt nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Stmk. SHG voraus, dass die Hilfegewährung durch den Dritten so dringend erfolgen musste, dass der zuständige Sozialhilfeträger nicht (vor Hilfegewährung) verständigt werden konnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dringlichkeit der Gewährung der Hilfe eine vorherige Benachrichtigung nicht zuließ vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 542). Den Dritten - auch Krankenanstalten, die medizinische Hilfe leisten - trifft bei sonstigem Verlust des Rückersatzanspruches die Pflicht zur Verständigung des Sozialhilfeträgers vor Gewährung der Hilfe, es sei denn, der Rechtsträger der Krankenanstalt wusste nichts von der Notlage der Person, der Krankenhilfe gewährt werden muss, oder die Verständigung des Sozialhilfeträgers vor Gewährung der Hilfeleistung war wegen deren Dringlichkeit nicht möglich vergleiche E vom
  5. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, vom
  6. Jänner 1989, Zl. 88/11/0005, und vom
  7. Februar 1986, Zl. 84/11/0233, VwSlg 12014 A/1986). (Hier: Die belangte Behörde konnte zu Recht davon ausgehen, in Ansehung der gegenüber der Patientin erbrachten Spitalsleistungen sei unter medizinischen Gesichtspunkten eine solche Dringlichkeit, dass der Sozialhilfeträger vor Erbringung der Leistungen nicht hätte verständigt werden können, nicht vorgelegen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.