RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2006 Geschäftszahl2004/10/0213 RechtssatzMit Urteil vom
- Juli 2005 (Rs C-147/03, Kommission/Österreich) stellte der EuGH unter Bedachtnahme auf die dem § 65 UniversitätsG 2002 im wesentlichen gleichlautende (Vorgänger-) Vorschrift des § 36 Abs. 1 UniStG fest, dass Österreich gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht (resultierend aus den Art. 12, 149 und 150 EGV) verstoßen habe, weil nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden seien, um sicherzustellen, "dass die Inhaberinnen und Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben." § 36 Abs. 1 UniStG, so der EuGH, sei zwar unterschiedslos auf alle Studierenden anwendbar, aber geeignet, sich stärker auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten auszuwirken als auf österreichische Staatsangehörige, sodass die damit verbundene unterschiedliche Behandlung zu einer mittelbaren Diskriminierung führe. Eine solche sei nur gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stehe, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt werde. Allerdings sei nicht dargetan worden, "dass ohne § 36 UniStG der Bestand des österreichischen Bildungssystems im Allgemeinen und die Wahrung der Einheitlichkeit der Hochschulbildung im Besonderen gefährdet wären". Die fraglichen Rechtsvorschriften seien daher "mit den Zielen des EG-Vertrages nicht vereinbar".Mit Urteil vom
- Juli 2005 (Rs C-147/03, Kommission/Österreich) stellte der EuGH unter Bedachtnahme auf die dem Paragraph 65, UniversitätsG 2002 im wesentlichen gleichlautende (Vorgänger-) Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, UniStG fest, dass Österreich gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht (resultierend aus den Artikel 12, 149 und 150 EGV) verstoßen habe, weil nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden seien, um sicherzustellen, "dass die Inhaberinnen und Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben." Paragraph 36, Absatz eins, UniStG, so der EuGH, sei zwar unterschiedslos auf alle Studierenden anwendbar, aber geeignet, sich stärker auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten auszuwirken als auf österreichische Staatsangehörige, sodass die damit verbundene unterschiedliche Behandlung zu einer mittelbaren Diskriminierung führe. Eine solche sei nur gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stehe, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt werde. Allerdings sei nicht dargetan worden, "dass ohne Paragraph 36, UniStG der Bestand des österreichischen Bildungssystems im Allgemeinen und die Wahrung der Einheitlichkeit der Hochschulbildung im Besonderen gefährdet wären". Die fraglichen Rechtsvorschriften seien daher "mit den Zielen des EG-Vertrages nicht vereinbar".
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