RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.08.2006 Geschäftszahl2004/10/0235 RechtssatzDie Widmung einer Grundfläche als "Badeplatz" dokumentiert das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer dementsprechenden Erschließung beziehungsweise Nutzung (vgl. z.B. E vom
- Juli 1993, Zl. 92/10/0447, und vom
- April 1997, Zl. 94/10/0094). Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses in der im konkreten Fall gegebenen Ausprägung und die Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt jedoch der Naturschutzbehörde vorbehalten (vgl. E vom
- Juni 1996, Zl. 94/10/0039, und vom
- April 1997, Zl. 94/10/0094). Im Übrigen bedeutet die Widmung als "Badeplatz" nicht, dass dem öffentlichen Interesse an einer der Widmung entsprechenden Nutzung nur entsprochen werden könne, wenn eine Badehütte errichtet werde (vgl. zur Errichtung eines Stegs E vom
- April 1997, Zl. 94/10/0094). Es kann auch nicht schon auf Grund der entsprechenden Ausweisung im Flächenwidmungsplan gesagt werden, dass durch die Errichtung der konkret geplanten Badehütte solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen öffentlichen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. (Hier:Die Widmung einer Grundfläche als "Badeplatz" dokumentiert das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer dementsprechenden Erschließung beziehungsweise Nutzung vergleiche z.B. E vom
- Juli 1993, Zl. 92/10/0447, und vom
- April 1997, Zl. 94/10/0094). Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses in der im konkreten Fall gegebenen Ausprägung und die Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt jedoch der Naturschutzbehörde vorbehalten vergleiche E vom
- Juni 1996, Zl. 94/10/0039, und vom
- April 1997, Zl. 94/10/0094). Im Übrigen bedeutet die Widmung als "Badeplatz" nicht, dass dem öffentlichen Interesse an einer der Widmung entsprechenden Nutzung nur entsprochen werden könne, wenn eine Badehütte errichtet werde vergleiche zur Errichtung eines Stegs E vom
- April 1997, Zl. 94/10/0094). Es kann auch nicht schon auf Grund der entsprechenden Ausweisung im Flächenwidmungsplan gesagt werden, dass durch die Errichtung der konkret geplanten Badehütte solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen öffentlichen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden. (Hier: Zutreffender Weise wurden die von den Beschwerdeführern angeführten Interessen an der widmungsgemäßen Nutzung des gegenständlichen Grundstückes, an der Förderung des Tourismus und an der Reinhaltung des betreffenden Sees durch Errichtung sanitärer Anlagen von der belangten Behörde auch als öffentliche Interessen eingestuft und als solche berücksichtigt. Die von der belangten Behörde anschließend vorgenommene Interessenabwägung zwischen den für die Errichtung ins Treffen geführten Interessen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes begegnet jedoch keinen Bedenken.)