RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2007 Geschäftszahl2004/11/0001 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/11/0138 E 30. Mai 2001 RS 1 (Hier: Blutalkoholgehalt von 2,2%o; ABER die weiteren von der belBeh gegen die Verkehrszuverlässigkeit des Bf ins Treffen geführten Umstände, nämlich besonders gefährliche Verhältnisse (iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997) sind nicht zu erkennen. Schon deshalb erweisen sich sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung für mehr als das Doppelte der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer als auch die (auf derselben Wertung beruhende) Dauer des Lenkverbotes bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Bf mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.)(Hier: Blutalkoholgehalt von 2,2%o; ABER die weiteren von der belBeh gegen die Verkehrszuverlässigkeit des Bf ins Treffen geführten Umstände, nämlich besonders gefährliche Verhältnisse (iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997) sind nicht zu erkennen. Schon deshalb erweisen sich sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung für mehr als das Doppelte der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer als auch die (auf derselben Wertung beruhende) Dauer des Lenkverbotes bei Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Bf mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.) StammrechtssatzAus § 26 Abs. 2 FSG 1997 folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (hier: Solche Umstände liegen vor, weil der Beschwerdeführer den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Nachtzeit ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten Rechte des Beschwerdeführers auch dann nicht verletzt, wenn ihn in Ansehung der von der belangten Behörde herangezogenen bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG 1997 wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit auf Grund beim Unfall erlittener Verletzungen kein Verschulden getroffen haben sollte).Aus Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (hier: Solche Umstände liegen vor, weil der Beschwerdeführer den für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Nachtzeit ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten Rechte des Beschwerdeführers auch dann nicht verletzt, wenn ihn in Ansehung der von der belangten Behörde herangezogenen bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, FSG 1997 wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit auf Grund beim Unfall erlittener Verletzungen kein Verschulden getroffen haben sollte).
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