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{'item': 'AW 2004/11/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2004 GeschäftszahlAW 2004/11/0024 RechtssatzNichtstattgebung - Aussetzung des Verfahrens iA Zustimmung zur Kündigung - Der Verwaltungsgerichtshof hat im die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen, sodass in diesem Provisorialverfahren zunächst von den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auszugehen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach den vorliegenden Unterlagen der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen die von der Erstbehörde ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien, ob die durch ein näher bezeichnetes Schreiben der mitbeteiligten Partei ausgesprochene Entlassung aufrecht bleibe, Folge gegeben und der Erstbehörde die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung aufgetragen. Auf dem Boden dieses Sachverhaltes ist auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und - in Bezug auf die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, ihr erwachse eine große Kostenbelastung - im Hinblick auf das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe nicht erkennbar, dass ihr aus der Fortsetzung des Verfahrens, dessen Gegenstand die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung ist, ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG droht, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.Nichtstattgebung - Aussetzung des Verfahrens iA Zustimmung zur Kündigung - Der Verwaltungsgerichtshof hat im die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen, sodass in diesem Provisorialverfahren zunächst von den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auszugehen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach den vorliegenden Unterlagen der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen die von der Erstbehörde ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien, ob die durch ein näher bezeichnetes Schreiben der mitbeteiligten Partei ausgesprochene Entlassung aufrecht bleibe, Folge gegeben und der Erstbehörde die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung aufgetragen. Auf dem Boden dieses Sachverhaltes ist auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und - in Bezug auf die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, ihr erwachse eine große Kostenbelastung - im Hinblick auf das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe nicht erkennbar, dass ihr aus der Fortsetzung des Verfahrens, dessen Gegenstand die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung ist, ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG droht, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.