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{'item': '2004/11/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2005 Geschäftszahl2004/11/0028 RechtssatzDie Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit gemäß Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/85 und die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/85 bilden zwei verschiedene Übertretungen, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht. In der Regel ist die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich elf zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden (diese Zeitspanne beginnt nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom

  1. Juni 1994, Rs C-313/92, Van Swieten, Slg. 1994, I-2177, Rz 22 ff, in der Regel in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt) auch dann möglich, wenn die Tageslenkzeit, die grundsätzlich höchstens neun Stunden betragen darf, überschritten wird. Aber auch dann, wenn die Tageslenkzeit in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden nicht mehr möglich ist, wäre der Unrechtsgehalt des Tatbestandes der Nichtgewährung der Ruhezeit durch die Bestrafung wegen Überschreitung der Tageslenkzeit nicht abgegolten. Die vom Bf behauptete Konsumtion liegt daher nicht vor (Hinweis E
  2. Oktober 1993, 91/19/0134).Die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit gemäß Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 3820/85 und die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden gemäß Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 3820/85 bilden zwei verschiedene Übertretungen, die zueinander nicht in einem solchen Verhältnis stehen, dass die Begehung des einen Verstoßes zwingend den anderen Verstoß nach sich zieht. In der Regel ist die Einhaltung der Mindestruhezeit von grundsätzlich elf zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden (diese Zeitspanne beginnt nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
  3. Juni 1994, Rs C-313/92, Van Swieten, Slg. 1994, I-2177, Rz 22 ff, in der Regel in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt) auch dann möglich, wenn die Tageslenkzeit, die grundsätzlich höchstens neun Stunden betragen darf, überschritten wird. Aber auch dann, wenn die Tageslenkzeit in einem solchen Ausmaß überschritten wird, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden nicht mehr möglich ist, wäre der Unrechtsgehalt des Tatbestandes der Nichtgewährung der Ruhezeit durch die Bestrafung wegen Überschreitung der Tageslenkzeit nicht abgegolten. Die vom Bf behauptete Konsumtion liegt daher nicht vor (Hinweis E
  4. Oktober 1993, 91/19/0134). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0222

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.