RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2008 Geschäftszahl2004/11/0033 RechtssatzMit Bewilligungsbescheid wurde gemäß § 34 Abs. 3 Slbg JWO 1992 die Führung der Einrichtung "Intensiv Ambulant Betreute Wohngruppe" im Rahmen Betreutes Wohnen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Slbg JWO WohnformenV 2000 mit ambulanter Betreuung für Minderjährige bewilligt. Dieser Einrichtung wurden drei Betreuungsplätze für Jugendliche mit einem Halbjahres-Betreuungsausmaß von insgesamt 647,4 Stunden zugeteilt. Dieser Bewilligungsbescheid steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 3 Slbg JWO WohnformenV 2000, wonach je ambulant betreuter Wohneinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Slbg JWO WohnformenV 2000 höchstens drei Betreuungsplätze bewilligt werden dürfen. Auf der Basis des Bewilligungsbescheides gibt es nicht den geringsten Anlass für Zweifel, dass der beschwerdeführenden Partei die Übernahme weiterer Jugendlicher öffentlichrechtlich nicht erlaubt war. Dagegen kann auch die Bezugnahme auf zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Land Oberösterreich nicht ins Treffen geführt werden. Im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich der Slbg JWO 1992 sowie der darauf beruhenden Slbg JWO WohnformenV 2000 ist die ambulante Betreuung von Jugendlichen eben nur in dem von der Salzburger Rechtsordnung im Zusammenwirken mit dem Bewilligungsbescheid vorgegebenen Umfang zulässig. Dass es sich bei den Jugendlichen, die über die bewilligte Zahl von drei Jugendlichen hinaus in der Einrichtung der beschwerdeführenden Partei betreut wurden, um vom Land Oberösterreich vermittelte Jugendliche handelte, vermag daran nichts zu ändern.Mit Bewilligungsbescheid wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Slbg JWO 1992 die Führung der Einrichtung "Intensiv Ambulant Betreute Wohngruppe" im Rahmen Betreutes Wohnen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Slbg JWO WohnformenV 2000 mit ambulanter Betreuung für Minderjährige bewilligt. Dieser Einrichtung wurden drei Betreuungsplätze für Jugendliche mit einem Halbjahres-Betreuungsausmaß von insgesamt 647,4 Stunden zugeteilt. Dieser Bewilligungsbescheid steht in Übereinstimmung mit Paragraph 4, Absatz 3, Slbg JWO WohnformenV 2000, wonach je ambulant betreuter Wohneinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Slbg JWO WohnformenV 2000 höchstens drei Betreuungsplätze bewilligt werden dürfen. Auf der Basis des Bewilligungsbescheides gibt es nicht den geringsten Anlass für Zweifel, dass der beschwerdeführenden Partei die Übernahme weiterer Jugendlicher öffentlichrechtlich nicht erlaubt war. Dagegen kann auch die Bezugnahme auf zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Land Oberösterreich nicht ins Treffen geführt werden. Im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich der Slbg JWO 1992 sowie der darauf beruhenden Slbg JWO WohnformenV 2000 ist die ambulante Betreuung von Jugendlichen eben nur in dem von der Salzburger Rechtsordnung im Zusammenwirken mit dem Bewilligungsbescheid vorgegebenen Umfang zulässig. Dass es sich bei den Jugendlichen, die über die bewilligte Zahl von drei Jugendlichen hinaus in der Einrichtung der beschwerdeführenden Partei betreut wurden, um vom Land Oberösterreich vermittelte Jugendliche handelte, vermag daran nichts zu ändern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.