RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2006 Geschäftszahl2004/11/0051 RechtssatzErfolgen die dem angelasteten Verhalten zu Grunde liegenden Fahrten im Rahmen der Müllabfuhr der Gemeinde, in der die Arbeitgeberin, deren verantwortlicher Beauftragter der Mitbeteiligte ist, ihren "Standort" (offenbar gemeint: Sitz) hat bzw. der daran angrenzenden Gemeinden, so handelt es sich daher um Straßenverkehr im österreichischen Bundesgebiet und somit um eine innergemeinschaftliche Beförderung iSd Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/
- Derartige Fahrten fallen gemäß Art. 4 Z 6 der Verordnung nicht in deren Geltungsbereich (Hinweis E
- Dezember 2004, 2004/11/0066). Ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts kann schon gedanklich nur bei einem Sachverhalt in Betracht kommen, der überhaupt vom Geltungsbereich einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfasst ist. Der hier zu beurteilende Sachverhalt der Beförderung im Rahmen der Müllabfuhr fällt aber nicht in den Geltungsbereich der hier einschlägigen Verordnung. Klammert das Gemeinschaftsrecht (stillschweigend oder -Erfolgen die dem angelasteten Verhalten zu Grunde liegenden Fahrten im Rahmen der Müllabfuhr der Gemeinde, in der die Arbeitgeberin, deren verantwortlicher Beauftragter der Mitbeteiligte ist, ihren "Standort" (offenbar gemeint: Sitz) hat bzw. der daran angrenzenden Gemeinden, so handelt es sich daher um Straßenverkehr im österreichischen Bundesgebiet und somit um eine innergemeinschaftliche Beförderung iSd Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/
- Derartige Fahrten fallen gemäß Artikel 4, Ziffer 6, der Verordnung nicht in deren Geltungsbereich (Hinweis E
- Dezember 2004, 2004/11/0066). Ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts kann schon gedanklich nur bei einem Sachverhalt in Betracht kommen, der überhaupt vom Geltungsbereich einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfasst ist. Der hier zu beurteilende Sachverhalt der Beförderung im Rahmen der Müllabfuhr fällt aber nicht in den Geltungsbereich der hier einschlägigen Verordnung. Klammert das Gemeinschaftsrecht (stillschweigend oder - wie im Fall des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 - ausdrücklich) bestimmte Sachverhalte vom sachlichen Geltungsbereich aus, so kommt ein "Konfliktfall" zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht und somit auch ein "Anwendungsvorrang" schon von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt der Müllabfuhr um einen von der Verordnung ungeregelten Bereich, den der nationale Gesetzgeber ausfüllen kann. Der Verordnung ist nämlich keine Vorschrift zu entnehmen, die es den Mitgliedstaaten untersagen würde, für die Müllabfuhr arbeitszeitrechtliche Regelungen zu schaffen. Vielmehr ergibt sich Gegenteiliges aus den einleitenden Erwägungen der Verordnung, nach denen die Festlegung von für die Arbeitnehmer günstigeren Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden soll. Zweifellos liegt ein erweiterter Anwendungsbereich von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (hier auf den Einsatz von Fahrzeugen im Rahmen der Müllabfuhr) im Interesse der Arbeitnehmer. Der beschwerdeführende Bundesminister wendet daher im Beschwerdefall zu Recht ein, die Behörde hätte die Strafbarkeit des Mitbeteiligten auch nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beurteilen müssen. wie im Fall des Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 - ausdrücklich) bestimmte Sachverhalte vom sachlichen Geltungsbereich aus, so kommt ein "Konfliktfall" zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht und somit auch ein "Anwendungsvorrang" schon von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt der Müllabfuhr um einen von der Verordnung ungeregelten Bereich, den der nationale Gesetzgeber ausfüllen kann. Der Verordnung ist nämlich keine Vorschrift zu entnehmen, die es den Mitgliedstaaten untersagen würde, für die Müllabfuhr arbeitszeitrechtliche Regelungen zu schaffen. Vielmehr ergibt sich Gegenteiliges aus den einleitenden Erwägungen der Verordnung, nach denen die Festlegung von für die Arbeitnehmer günstigeren Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden soll. Zweifellos liegt ein erweiterter Anwendungsbereich von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (hier auf den Einsatz von Fahrzeugen im Rahmen der Müllabfuhr) im Interesse der Arbeitnehmer. Der beschwerdeführende Bundesminister wendet daher im Beschwerdefall zu Recht ein, die Behörde hätte die Strafbarkeit des Mitbeteiligten auch nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beurteilen müssen.