RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2007 Geschäftszahl2004/11/0057 RechtssatzDas Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 FSG 1997 ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens (Hinweis E
- Februar 2001, 98/11/0312; E
- Mai 2002, 2000/11/0169). Darüber hinaus sind gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen", woraus deutlich wird, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur eine Hilfsfunktion hat und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keineswegs eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt. Wird eine fachärztliche Stellungnahme iSd § 13 Abs. 1 FSG-GV 1997 vorgelegt, in der auch kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfunktionen der Person, deren gesundheitliche Eignung in Frage steht, beurteilt worden sind, so haben sich der Amtsarzt und in weiterer Folge auch die Behörde selbst mit einer solchen Stellungnahme auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie die fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten (Hinweis E
- Februar 2001, 98/11/0312). Eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht kann somit vom VwGH nicht erblickt werden.Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Wie sich aus Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997 ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens (Hinweis E
- Februar 2001, 98/11/0312; E
- Mai 2002, 2000/11/0169). Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV 1997 allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen", woraus deutlich wird, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur eine Hilfsfunktion hat und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keineswegs eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt. Wird eine fachärztliche Stellungnahme iSd Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV 1997 vorgelegt, in der auch kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfunktionen der Person, deren gesundheitliche Eignung in Frage steht, beurteilt worden sind, so haben sich der Amtsarzt und in weiterer Folge auch die Behörde selbst mit einer solchen Stellungnahme auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie die fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten (Hinweis E
- Februar 2001, 98/11/0312). Eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht kann somit vom VwGH nicht erblickt werden.