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{'item': '2004/11/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.07.2004 Geschäftszahl2004/11/0062 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/11/0069 E

  1. Mai 2004 RS 1 StammrechtssatzDas Verfahren, in dem eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergeht,ist ein Administrativverfahren(Hinweis E
  2. März 2003, 2002/11/0259). Nichts anderes kann für den im Rahmen eines derartigen Verfahrens gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten (Hinweis E
  3. Dezember 1998, 98/11/0109). Damit scheidet eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 VStG aus. Ihre Zuständigkeit wäre nur unter der Voraussetzung gegeben, dass sie iSd Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG zur Entscheidung (auch) über Berufungen gegen Bescheide, mit denen über Wiedereinsetzungsanträge im Rahmen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 entschieden wurde, vorgesehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. (Hier: Der Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 lag die Begehung einer Verwaltungsübertretung (der StVO 1960) zu Grunde, weshalb die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall der Bezirksverwaltungsbehörde, zu führen war (§ 123 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967). Nach § 123 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 war zur Entscheidung über Berufungen gegen in erster Instanz erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Die belBeh (Unabhängige Verwaltungssenat) hat daher zu Unrecht ihre Zuständigkeit in einem Administrativverfahren bejaht.)Das Verfahren, in dem eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ergeht,ist ein Administrativverfahren(Hinweis E
  4. März 2003, 2002/11/0259). Nichts anderes kann für den im Rahmen eines derartigen Verfahrens gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten (Hinweis E
  5. Dezember 1998, 98/11/0109). Damit scheidet eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. Paragraph 51, Absatz eins, VStG aus. Ihre Zuständigkeit wäre nur unter der Voraussetzung gegeben, dass sie iSd Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Entscheidung (auch) über Berufungen gegen Bescheide, mit denen über Wiedereinsetzungsanträge im Rahmen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 entschieden wurde, vorgesehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. (Hier: Der Erhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 lag die Begehung einer Verwaltungsübertretung (der StVO 1960) zu Grunde, weshalb die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall der Bezirksverwaltungsbehörde, zu führen war (Paragraph 123, Absatz 4, zweiter Satz KFG 1967). Nach Paragraph 123, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 war zur Entscheidung über Berufungen gegen in erster Instanz erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Die belBeh (Unabhängige Verwaltungssenat) hat daher zu Unrecht ihre Zuständigkeit in einem Administrativverfahren bejaht.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.