RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.08.2004 Geschäftszahl2004/11/0063 RechtssatzDann, wenn der Landeshauptmann in einem Berufungsverfahren, dem die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Erstbehörde zu Grunde liegt, erstmals an die davon betroffene Person eine Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 richtet, handelt es sich um eine Entscheidung erster Instanz, die in einem selbständigen, auch hinsichtlich des Instanzenzuges von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Verfahren ergangen ist (Hinweis B
- März 1982, 82/11/0015, 0016; B
- Juni 1984, 84/11/0137, 0138; B
- Mai 1985, 85/11/0024; B
- Dezember 1992, 92/11/0266; B
- September 1994, 94/11/0234). Diese noch zum KFG 1967 ergangene Judikatur ist auf Grund der strukturellen Gleichartigkeit der Rechtsvorschriften auf die nunmehr in § 24 Abs. 4 FSG 1997 vorgesehenen Aufforderungsbescheide zu übertragen. (Hier: Mit Bescheid vom
- Jänner 2002 befristete die Bundespolizeidirektion gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 dem Bf die Lenkberechtigung für die Zeit von einem Jahr. Die Berufung wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid vom
- Juni 2002 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom VwGH mit E vom
- August 2003 aufgehoben. Das wieder offene Verfahren über die Berufung des Bf gegen den Befristungsbescheid wurde gemäß § 41 Abs. 1a FSG 1997 als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (am
- August 2002) bereits anhängiges Verfahren von der nach § 35 Abs. 1 FSG 1997(in der vorher geltenden Fassung) zuständigen Berufungsbehörde, dem Landeshauptmann, weitergeführt. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Bf vom Landeshauptmann mit Bescheid vom
- Februar 2004 gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 8 FSG 1997 aufgefordert ein abschließendes amtsärztliches Gutachten zu erbringen. Der angefochtene Bescheid ist demnach ein in erster Instanz ergangener Bescheid des Landeshauptmannes. Für solche erstinstanzlichen Bescheide eines Landeshauptmannes enthielt die im Beschwerdefall noch maßgebliche Rechtslage keine Regelung über den Instanzenzug. Folglich kam Art. 103 Abs. 4 B-VG zum Tragen, wonach dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung dem Landeshauptmann zusteht, der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist. Mangels bundesgesetzlicher Abkürzung des Instanzenzuges stand dem Bf daher die Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie offen.)Dann, wenn der Landeshauptmann in einem Berufungsverfahren, dem die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Erstbehörde zu Grunde liegt, erstmals an die davon betroffene Person eine Aufforderung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 richtet, handelt es sich um eine Entscheidung erster Instanz, die in einem selbständigen, auch hinsichtlich des Instanzenzuges von der Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Verfahren ergangen ist (Hinweis B
- März 1982, 82/11/0015, 0016; B
- Juni 1984, 84/11/0137, 0138; B
- Mai 1985, 85/11/0024; B
- Dezember 1992, 92/11/0266; B
- September 1994, 94/11/0234). Diese noch zum KFG 1967 ergangene Judikatur ist auf Grund der strukturellen Gleichartigkeit der Rechtsvorschriften auf die nunmehr in Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 vorgesehenen Aufforderungsbescheide zu übertragen. (Hier: Mit Bescheid vom
- Jänner 2002 befristete die Bundespolizeidirektion gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG 1997 dem Bf die Lenkberechtigung für die Zeit von einem Jahr. Die Berufung wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid vom
- Juni 2002 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom VwGH mit E vom
- August 2003 aufgehoben. Das wieder offene Verfahren über die Berufung des Bf gegen den Befristungsbescheid wurde gemäß Paragraph 41, Absatz eins a, FSG 1997 als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (am
- August 2002) bereits anhängiges Verfahren von der nach Paragraph 35, Absatz eins, FSG 1997(in der vorher geltenden Fassung) zuständigen Berufungsbehörde, dem Landeshauptmann, weitergeführt. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Bf vom Landeshauptmann mit Bescheid vom
- Februar 2004 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, FSG 1997 aufgefordert ein abschließendes amtsärztliches Gutachten zu erbringen. Der angefochtene Bescheid ist demnach ein in erster Instanz ergangener Bescheid des Landeshauptmannes. Für solche erstinstanzlichen Bescheide eines Landeshauptmannes enthielt die im Beschwerdefall noch maßgebliche Rechtslage keine Regelung über den Instanzenzug. Folglich kam Artikel 103, Absatz 4, B-VG zum Tragen, wonach dann, wenn die Entscheidung in erster Instanz in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung dem Landeshauptmann zusteht, der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist. Mangels bundesgesetzlicher Abkürzung des Instanzenzuges stand dem Bf daher die Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie offen.)