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{'item': '2004/11/0066'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2004 Geschäftszahl2004/11/0066 Rechtssatz§ 23 Abs. 1 ArbIG 1993 läßt die Regelung des § 9 VStG, wonach die Bestrafung von verantwortlichen Beauftragten nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis zur Tatzeit in Betracht kommt, unberührt. Die Gesetzesmaterialien zum ArbIG 1993 (813 Blg. NR XVII. GP) zeigen, dass bei Schaffung des § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 von der uneingeschränkten Geltung dieses Grundsatzes ausgegangen wurde. § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 normiert ergänzend zu § 9 VStG lediglich ein zusätzliches Erfordernis für das Wirksamwerden einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dergestalt, dass im Anwendungsbereich des ArbIG 1993 die Bestellung erst mit dem Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Zustimmungserklärung des Bestellten beim Arbeitsinspektorat wirksam wird. Die rasche Mitteilung des Widerrufs einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist nämlich nicht nur für Strafverfahren, sondern insbesondere auch für allfällige Aufträge und Aufforderungen des Arbeitsinspektorates an den verantwortlichen Beauftragten (den "logischen Ansprechpartner" des Arbeitsinspektorates) von Bedeutung. (Hier: Die Argumentation, aus der unter Strafsanktion stehenden Verpflichtung nach § 23 Abs. 3 ArbIG 1993 zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung des Widerrufs einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sei abzuleiten, dass diese Mitteilung an das Arbeitsinspektorat "konstitutive Voraussetzung" für die Wirksamkeit des Widerrufs sei, bei bloß deklarativer Wirkung wäre die Strafsanktion des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. e ArbIG 1993 eine unverhältnismäßige Maßnahme, die im Widerspruch zu § 23 Abs. 3 ArbIG 1993 stünde, überzeugt nicht.)Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993 läßt die Regelung des Paragraph 9, VStG, wonach die Bestrafung von verantwortlichen Beauftragten nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis zur Tatzeit in Betracht kommt, unberührt. Die Gesetzesmaterialien zum ArbIG 1993 (813 Blg. NR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode zeigen, dass bei Schaffung des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993 von der uneingeschränkten Geltung dieses Grundsatzes ausgegangen wurde. Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993 normiert ergänzend zu Paragraph 9, VStG lediglich ein zusätzliches Erfordernis für das Wirksamwerden einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten dergestalt, dass im Anwendungsbereich des ArbIG 1993 die Bestellung erst mit dem Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über die Bestellung samt Zustimmungserklärung des Bestellten beim Arbeitsinspektorat wirksam wird. Die rasche Mitteilung des Widerrufs einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist nämlich nicht nur für Strafverfahren, sondern insbesondere auch für allfällige Aufträge und Aufforderungen des Arbeitsinspektorates an den verantwortlichen Beauftragten (den "logischen Ansprechpartner" des Arbeitsinspektorates) von Bedeutung. (Hier: Die Argumentation, aus der unter Strafsanktion stehenden Verpflichtung nach Paragraph 23, Absatz 3, ArbIG 1993 zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung des Widerrufs einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sei abzuleiten, dass diese Mitteilung an das Arbeitsinspektorat "konstitutive Voraussetzung" für die Wirksamkeit des Widerrufs sei, bei bloß deklarativer Wirkung wäre die Strafsanktion des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, ArbIG 1993 eine unverhältnismäßige Maßnahme, die im Widerspruch zu Paragraph 23, Absatz 3, ArbIG 1993 stünde, überzeugt nicht.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0067 E 16. Dezember 2004 2004/11/0068 E 16. Dezember 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.