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{'item': 'AW 2004/11/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2004 GeschäftszahlAW 2004/11/0070 RechtssatzStattgebung - Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung nach dem Tir KAG und Feststellung - Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Errichtungsbewilligungen für bestimmte medizinische Sonderfächer zurückgenommen, und mit einem dieser Bescheide wurde überdies festgestellt, dass keine Errichtungsbewilligung für näher bezeichnete medizinische Sonderfächer erteilt worden ist. Die Bf (Rechtsträgerin des betreffenden A.ö. Krankenhauses) führte in ihrem Antrag, ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, aus, der Vollzug der angefochtenen Bescheide bedeute, dass im betreffenden A.ö. Krankenhaus in den betroffenen Sonderfächern sofort bzw. ab Anfang 2005 keine Patienten mehr in Anstaltspflege aufgenommen werden dürften. Dies würde zu einem unverhältnismäßig großen Nachteil der Bf führen (Näheres hiezu im B). Durch eine Beschneidung des Fächerspektrums wäre die Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses gefährdet, die Zahlungspflicht der Bf würde sich erhöhen und deren Wirtschaftskraft in kaum verkraftbarer Weise treffen. Die bewilligten Baumaßnahmen müssten zurückgenommen werden. Der Bestand des Krankenhauses wäre gefährdet. Bei Vollzug der angefochtenen Bescheide hätte eine Aufnahme von Patienten in die betroffenen medizinischen Sonderfächer zu unterbleiben. Die damit für die Bf zu erwartenden - von der Bf behaupteten und nachvollziebar begründeten - erheblichen Nachteile sind unverhältnismäßig iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Die von der Bf ins Treffen geführten Interessen erweisen sich als durch einen Vollzug der Bescheide in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt und als schwerer wiegend als die von der belBeh geltend gemachten öffentlichen Interessen (Näheres zu letzteren im B).Stattgebung - Zurücknahme einer Errichtungsbewilligung nach dem Tir KAG und Feststellung - Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Errichtungsbewilligungen für bestimmte medizinische Sonderfächer zurückgenommen, und mit einem dieser Bescheide wurde überdies festgestellt, dass keine Errichtungsbewilligung für näher bezeichnete medizinische Sonderfächer erteilt worden ist. Die Bf (Rechtsträgerin des betreffenden A.ö. Krankenhauses) führte in ihrem Antrag, ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, aus, der Vollzug der angefochtenen Bescheide bedeute, dass im betreffenden A.ö. Krankenhaus in den betroffenen Sonderfächern sofort bzw. ab Anfang 2005 keine Patienten mehr in Anstaltspflege aufgenommen werden dürften. Dies würde zu einem unverhältnismäßig großen Nachteil der Bf führen (Näheres hiezu im B). Durch eine Beschneidung des Fächerspektrums wäre die Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses gefährdet, die Zahlungspflicht der Bf würde sich erhöhen und deren Wirtschaftskraft in kaum verkraftbarer Weise treffen. Die bewilligten Baumaßnahmen müssten zurückgenommen werden. Der Bestand des Krankenhauses wäre gefährdet. Bei Vollzug der angefochtenen Bescheide hätte eine Aufnahme von Patienten in die betroffenen medizinischen Sonderfächer zu unterbleiben. Die damit für die Bf zu erwartenden - von der Bf behaupteten und nachvollziebar begründeten - erheblichen Nachteile sind unverhältnismäßig iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Die von der Bf ins Treffen geführten Interessen erweisen sich als durch einen Vollzug der Bescheide in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt und als schwerer wiegend als die von der belBeh geltend gemachten öffentlichen Interessen (Näheres zu letzteren im B). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2004/11/0071

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.