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{'item': '2004/11/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2005 Geschäftszahl2004/11/0070 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/01/0388 E 22. Oktober 2002 RS 1 (Hier: Die Ansicht der belBeh zur "ursprünglich gegebenen" Zulässigkeit der Fußfesselung ist unzutreffend. Soweit sie diese Ansicht unter Spruchpunkt I.

  1. b)des angefochtenen Bescheides - über die Rechtswidrigerklärung der konkreten Fußfesselung hinausgehend -(Hier: Die Ansicht der belBeh zur "ursprünglich gegebenen" Zulässigkeit der Fußfesselung ist unzutreffend. Soweit sie diese Ansicht unter Spruchpunkt römisch eins.
  2. b)des angefochtenen Bescheides - über die Rechtswidrigerklärung der konkreten Fußfesselung hinausgehend - in Form weiterer (trennbarer) Feststellungen zum Ausdruck gebracht hat, erweist sich diese Vorgangsweise als rechtswidrig. Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I.
  3. b)wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit teilweise aufzuheben. Die belBeh hat auch bezüglich des Spruchpunktes I.
  4. a)ihre Feststellungskompetenz gemäß § 67c Abs. 3 AVG überschritten. Daher war die in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommene (trennbare) Feststellung, die Fixierung des Betroffenen sei "nach Art und Dauer unverhältnismäßig" bzw. "lebensgefährdend" gewesen, rechtswidrig, sodass diese Wortfolge des Spruchteiles I.
  5. a)- unbeschadet der Rechtswidrigkeit der Fixierung als solcher - aufzuheben war.) in Form weiterer (trennbarer) Feststellungen zum Ausdruck gebracht hat, erweist sich diese Vorgangsweise als rechtswidrig. Daher war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins.
  6. b)wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit teilweise aufzuheben. Die belBeh hat auch bezüglich des Spruchpunktes römisch eins.
  7. a)ihre Feststellungskompetenz gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG überschritten. Daher war die in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommene (trennbare) Feststellung, die Fixierung des Betroffenen sei "nach Art und Dauer unverhältnismäßig" bzw. "lebensgefährdend" gewesen, rechtswidrig, sodass diese Wortfolge des Spruchteiles römisch eins.
  8. a)- unbeschadet der Rechtswidrigkeit der Fixierung als solcher - aufzuheben war.) StammrechtssatzNach § 67c Abs. 3 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat - in Anknüpfung an die in § 67c Abs. 2 AVG für den Inhalt einer Beschwerde nach § 67a Abs. 1 Z 2 leg. cit. aufgestellten Erfordernisse - den angefochtenen Verwaltungsakt schlichtweg für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (vgl. auch § 79a Abs. 2 AVG). Auf ein konkret verletztes Recht ist dagegen nicht abzustellen; die Frage, durch welche Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung (vgl. E 15. November 2000, Zl. 99/01/0067, mwN).Nach Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat - in Anknüpfung an die in Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG für den Inhalt einer Beschwerde nach Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aufgestellten Erfordernisse - den angefochtenen Verwaltungsakt schlichtweg für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist vergleiche auch Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG). Auf ein konkret verletztes Recht ist dagegen nicht abzustellen; die Frage, durch welche Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist vielmehr eine Frage der auf Grund vollständiger Sachverhaltsfeststellung vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung vergleiche E 15. November 2000, Zl. 99/01/0067, mwN). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0070

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.