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{'item': '2004/11/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2008 Geschäftszahl2004/11/0090 RechtssatzWeder aus der Anerkennungsrichtlinie 78/686/EWG noch aus der Koordinierungsrichtlinie 78/687/EWG kann abgeleitet werden, dass wegen der für die Berufsausübung vorgesehenen Trennung der Berufe des Arztes und des Zahnarztes auch ein Zusammenschluss von verschiedenen Arten von Ärzten in einer gemeinsamen gesetzlichen beruflichen Vertretung unzulässig wäre (Hinweis Urteil EUGH

  1. Juni 1995 C-40/93; Beschluss
  2. Oktober 2003, C-35/02). Durch die Entscheidung wird vielmehr nur verdeutlicht, dass die Führung der Bezeichnung Zahnarzt eine angemessene, Art 1 der Koordinierungsrichtlinie entsprechende, Ausbildung voraussetzt. Der EUGH räumte in seinem Urteil vom
  3. Juni 1995, C-40/93, zwar ein, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des Art 19 der Anerkennungsrichtlinie Italien, vergleichbar mit Österreich, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien keine der Koordinierungsrichtlinie entsprechende Zahnarztausbildung aufwies und daher - auf dem Boden der letztgenannten Richtlinie - in den Mitgliedstaaten die Diplome von Personen anerkannt wurden, die ihre Ausbildung innerhalb einer bestimmten (in der Richtlinie genannten) Frist begonnen hatten. Da Italien jedoch nach Ablauf dieser Frist eine Regelung aufgestellt hatte, derzufolge sich Personen als Zahnarzt bezeichnen durften, welche eine Ausbildung als Arzt und eine Zusatzausbildung in einem Kurs zum Zahnarzt zurückgelegt hatten, lag ein Verstoß gegen diese Richtlinien vor, weil einerseits diese Ausbildung nicht derjenigen nach Art 1 der Koordinierungsrichtlinie entsprach und andererseits keine in den Richtlinien nicht vorgesehenen Bezeichnungen des zahnärztlichen Berufes vorgesehen werden dürften. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht weder verlangt, dass es in den Mitgliedstaaten eine eigene gesetzliche berufliche Vertretung der Zahnärzte gibt, noch dem Zusammenschluss von Zahnärzten in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemeinsam mit anderen den zahnärztlichen Beruf ausübenden Ärzten (im Rahmen einer Kurie) bzw mit anderen Ärzten im Rahmen der gesetzlichen beruflichen Vertretung für Angehörige des ärztlichen Berufes entgegensteht.Weder aus der Anerkennungsrichtlinie 78/686/EWG noch aus der Koordinierungsrichtlinie 78/687/EWG kann abgeleitet werden, dass wegen der für die Berufsausübung vorgesehenen Trennung der Berufe des Arztes und des Zahnarztes auch ein Zusammenschluss von verschiedenen Arten von Ärzten in einer gemeinsamen gesetzlichen beruflichen Vertretung unzulässig wäre (Hinweis Urteil EUGH
  4. Juni 1995 C-40/93; Beschluss
  5. Oktober 2003, C-35/02). Durch die Entscheidung wird vielmehr nur verdeutlicht, dass die Führung der Bezeichnung Zahnarzt eine angemessene, Artikel eins, der Koordinierungsrichtlinie entsprechende, Ausbildung voraussetzt. Der EUGH räumte in seinem Urteil vom
  6. Juni 1995, C-40/93, zwar ein, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des Artikel 19, der Anerkennungsrichtlinie Italien, vergleichbar mit Österreich, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien keine der Koordinierungsrichtlinie entsprechende Zahnarztausbildung aufwies und daher - auf dem Boden der letztgenannten Richtlinie - in den Mitgliedstaaten die Diplome von Personen anerkannt wurden, die ihre Ausbildung innerhalb einer bestimmten (in der Richtlinie genannten) Frist begonnen hatten. Da Italien jedoch nach Ablauf dieser Frist eine Regelung aufgestellt hatte, derzufolge sich Personen als Zahnarzt bezeichnen durften, welche eine Ausbildung als Arzt und eine Zusatzausbildung in einem Kurs zum Zahnarzt zurückgelegt hatten, lag ein Verstoß gegen diese Richtlinien vor, weil einerseits diese Ausbildung nicht derjenigen nach Artikel eins, der Koordinierungsrichtlinie entsprach und andererseits keine in den Richtlinien nicht vorgesehenen Bezeichnungen des zahnärztlichen Berufes vorgesehen werden dürften. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht weder verlangt, dass es in den Mitgliedstaaten eine eigene gesetzliche berufliche Vertretung der Zahnärzte gibt, noch dem Zusammenschluss von Zahnärzten in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemeinsam mit anderen den zahnärztlichen Beruf ausübenden Ärzten (im Rahmen einer Kurie) bzw mit anderen Ärzten im Rahmen der gesetzlichen beruflichen Vertretung für Angehörige des ärztlichen Berufes entgegensteht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0091 2004/11/0093 2004/11/0092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.