RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.07.2007 Geschäftszahl2004/11/0100 RechtssatzIm Beschwerdefall entspricht die Individualisierung der Tat in der Aufforderung zur Rechtfertigung dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z. 1 VStG: Auf Grund der namentlichen Nennung des bei der vom Besch vertretenen Gesellschaft beschäftigten Lenkers, des Datums der Verwaltungsübertretung und der Bezeichnung des Gesamtausmaßes der Lenkzeit war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Verteidigung anzubieten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Tat neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Demgemäß war die konkrete Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges zur Beschreibung der Tat nicht notwendig. Selbst das gänzliche Fehlen der Angabe über das Fahrzeuggewicht und der Angabe, dass das verwendete Kraftfahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung gedient habe, hat der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht ihre Eignung als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG genommen (Hinweis E
- Oktober 2001, 2000/11/0273). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung Beginn und Ende der Lenkzeit nicht uhrzeitmäßig angeführt sind (Hinweis E
- Februar 1999, 97/11/0165). Ebenso wenig ist die Angabe, dass die dem Besch angelastete Übertretung bei der Beschäftigung eines Lenkers im internationalen Straßenverkehr begangen wurde, für die Eignung dieser Aufforderung als Verfolgungshandlung maßgebend (Hinweis E
- Oktober 2001, 2000/11/0273; E
- März 2006, 2003/11/0028). In der gegenständlichen Konstellation war die Behörde nicht nur ermächtigt, sondern sogar verpflichtet, im Spruch des angefochtenen Bescheides den Hinweis auf den "internationalen Straßenverkehr" nachzutragen, ohne dass dies als eine Tatauswechslung zu qualifizieren wäre (Hinweis E
- Februar 2001, 2000/11/0294 bis 0300).Im Beschwerdefall entspricht die Individualisierung der Tat in der Aufforderung zur Rechtfertigung dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG: Auf Grund der namentlichen Nennung des bei der vom Besch vertretenen Gesellschaft beschäftigten Lenkers, des Datums der Verwaltungsübertretung und der Bezeichnung des Gesamtausmaßes der Lenkzeit war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Verteidigung anzubieten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Tat neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Demgemäß war die konkrete Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges zur Beschreibung der Tat nicht notwendig. Selbst das gänzliche Fehlen der Angabe über das Fahrzeuggewicht und der Angabe, dass das verwendete Kraftfahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung gedient habe, hat der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht ihre Eignung als Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG genommen (Hinweis E
- Oktober 2001, 2000/11/0273). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung Beginn und Ende der Lenkzeit nicht uhrzeitmäßig angeführt sind (Hinweis E
- Februar 1999, 97/11/0165). Ebenso wenig ist die Angabe, dass die dem Besch angelastete Übertretung bei der Beschäftigung eines Lenkers im internationalen Straßenverkehr begangen wurde, für die Eignung dieser Aufforderung als Verfolgungshandlung maßgebend (Hinweis E
- Oktober 2001, 2000/11/0273; E
- März 2006, 2003/11/0028). In der gegenständlichen Konstellation war die Behörde nicht nur ermächtigt, sondern sogar verpflichtet, im Spruch des angefochtenen Bescheides den Hinweis auf den "internationalen Straßenverkehr" nachzutragen, ohne dass dies als eine Tatauswechslung zu qualifizieren wäre (Hinweis E
- Februar 2001, 2000/11/0294 bis 0300).