RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2005 Geschäftszahl2004/11/0107 RechtssatzAus § 1 Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995 , ergibt sich, dass unter "Gebühren" im Sinn dieser Bestimmungen die vom Verfügungsberechtigten, also vom Betriebsinhaber bzw. Tierhalter, an das Land bzw. die Gemeinde zu entrichtenden Abgaben zu verstehen sind. Die Gebühren betreffen also das Rechtsverhältnis zwischen der jeweiligen Gebietskörperschaft und dem Verfügungsberechtigten - also dem Betriebsinhaber bzw. Tierhalter -Aus Paragraph eins, Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995 , ergibt sich, dass unter "Gebühren" im Sinn dieser Bestimmungen die vom Verfügungsberechtigten, also vom Betriebsinhaber bzw. Tierhalter, an das Land bzw. die Gemeinde zu entrichtenden Abgaben zu verstehen sind. Die Gebühren betreffen also das Rechtsverhältnis zwischen der jeweiligen Gebietskörperschaft und dem Verfügungsberechtigten - also dem Betriebsinhaber bzw. Tierhalter - und sind daher streng von der "Entlohnung" der Fleischuntersuchungsorgane, deren Kosten gemäß § 47 Abs. 4 FleischUG 1982 vom Land zu tragen sind, zu unterscheiden. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides missverständlich von der Feststellung der "Gebühren der Fleischuntersuchungsorgane" die Rede ist, so handelt es sich dabei in Wahrheit um die Feststellung der Entlohnung dieser Organe im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a Stmk FleischuntersuchungsgebührenG
- An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Bemessung und Einhebung der von den Verfügungsberechtigten zu entrichtenden Gebühren durch die Fleischuntersuchungsorgane erfolgt (§ 3 Abs. 1 Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995) und dass die Fleischuntersuchungsorgane von den eingehobenen Gebühren nur die für die Ausgleichskasse bestimmten Anteile abzuführen haben (§ 4 Abs. 1 Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995), nicht aber die ihnen selbst als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren (die gemäß § 2 Abs. 3 Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995 durch Verordnung festgelegt sind). Rechtlich sind nach dem Gesagten somit das abgabenrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und dem Verfügungsberechtigten einerseits und das Rechtsverhältnis zwischen dem Land und dem Fleischuntersuchungsorgan andererseits auseinander zu halten. Geht es daher nicht um die Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren, sondern um die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane, deren Kosten gemäß § 47 Abs. 4 FleischUG 1982 vom Land zu tragen sind - somit ausschließlich um die Beziehungen zwischen dem Land und den Fleischuntersuchungsorganen -, so sind dadurch subjektive öffentliche Interessen des Verfügungsberechtigten (im gegenständlichen Fall also des beschwerdeführenden Schlachthofbetreibers) nicht berührt. und sind daher streng von der "Entlohnung" der Fleischuntersuchungsorgane, deren Kosten gemäß Paragraph 47, Absatz 4, FleischUG 1982 vom Land zu tragen sind, zu unterscheiden. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides missverständlich von der Feststellung der "Gebühren der Fleischuntersuchungsorgane" die Rede ist, so handelt es sich dabei in Wahrheit um die Feststellung der Entlohnung dieser Organe im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Stmk FleischuntersuchungsgebührenG
- An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Bemessung und Einhebung der von den Verfügungsberechtigten zu entrichtenden Gebühren durch die Fleischuntersuchungsorgane erfolgt (Paragraph 3, Absatz eins, Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995) und dass die Fleischuntersuchungsorgane von den eingehobenen Gebühren nur die für die Ausgleichskasse bestimmten Anteile abzuführen haben (Paragraph 4, Absatz eins, Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995), nicht aber die ihnen selbst als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren (die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Stmk FleischuntersuchungsgebührenG 1995 durch Verordnung festgelegt sind). Rechtlich sind nach dem Gesagten somit das abgabenrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und dem Verfügungsberechtigten einerseits und das Rechtsverhältnis zwischen dem Land und dem Fleischuntersuchungsorgan andererseits auseinander zu halten. Geht es daher nicht um die Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren, sondern um die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane, deren Kosten gemäß Paragraph 47, Absatz 4, FleischUG 1982 vom Land zu tragen sind - somit ausschließlich um die Beziehungen zwischen dem Land und den Fleischuntersuchungsorganen -, so sind dadurch subjektive öffentliche Interessen des Verfügungsberechtigten (im gegenständlichen Fall also des beschwerdeführenden Schlachthofbetreibers) nicht berührt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0109 B
- April 2005