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{'item': '2004/11/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2004/11/0113 RechtssatzDer Wortlaut des § 23 Abs. 3 Z. 1 (erster Halbsatz) FSG 1997, insbesondere die Wendung "während mindestens sechs Monaten aufhielt", bringt allein nicht explizit zum Ausdruck, dass es sich - betrachtet vom Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung - um einen durchgehenden sechsmonatigen Aufenthalt handeln müsse. Dass diese Wendung das Erfordernis eines durchgehenden sechsmonatigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung umschreibt, ergibt sich zwar nicht aus einer Auslegung nach dem Wortsinn, wohl aber nach der Systematik der Bestimmung. Hielte man die Auffassung, es sei ein durchgehender Aufenthalt im Ausland von sechs Monaten erforderlich, für falsch, so käme man zu dem Auslegungsergebnis, wonach zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung bereits zurückliegende, nicht notwendigerweise zusammenhängende Aufenthalte, dann ausreichend wären, wenn die Summe der Dauer dieser Aufenthalte wenigstens sechs Monate beträgt. Dies hätte - lege non distinguente - zur Konsequenz, dass auch beliebig weit zurückreichende Aufenthalte zusammengezählt werden dürften. Eine solche Auslegung stünde mit der aus den Gesetzesmaterialien zu § 23 Abs. 3 Z. 1 der Stammfassung des FSG 1997, auf den die in Rede stehende Wendung zurückgeht, hervorleuchtenden Absicht in einem Widerspruch, wonach mit dieser Regelung der so genannte "Führerscheintourismus" verhindert werden solle (vgl. die RV 714 BlgNR

  1. GP, 42 f). Gegen diese Rechtsauffassung spricht weiters, dass die in Rede stehende Wendung, anders als etwa der in § 23 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 mehrfach bezogene § 5 Abs. 2 dritter Satz FSG 1997, keine Dauer eines Aufenthalts während eines bestimmten Zeitraumes (wie z.B. eines Jahres in § 5 Abs. 2 dritter Satz FSG 1997) erfordert. Schließlich spricht auch die einen Sonderfall erfassende Regelung des § 23 Abs. 3 Z. 1 zweiter Halbsatz FSG 1997, in der von einem "sechsmonatigen Aufenthalt" in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lenkberechtigung die Rede ist, gegen diese Auffassung.Der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, (erster Halbsatz) FSG 1997, insbesondere die Wendung "während mindestens sechs Monaten aufhielt", bringt allein nicht explizit zum Ausdruck, dass es sich - betrachtet vom Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung - um einen durchgehenden sechsmonatigen Aufenthalt handeln müsse. Dass diese Wendung das Erfordernis eines durchgehenden sechsmonatigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung umschreibt, ergibt sich zwar nicht aus einer Auslegung nach dem Wortsinn, wohl aber nach der Systematik der Bestimmung. Hielte man die Auffassung, es sei ein durchgehender Aufenthalt im Ausland von sechs Monaten erforderlich, für falsch, so käme man zu dem Auslegungsergebnis, wonach zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung bereits zurückliegende, nicht notwendigerweise zusammenhängende Aufenthalte, dann ausreichend wären, wenn die Summe der Dauer dieser Aufenthalte wenigstens sechs Monate beträgt. Dies hätte - lege non distinguente - zur Konsequenz, dass auch beliebig weit zurückreichende Aufenthalte zusammengezählt werden dürften. Eine solche Auslegung stünde mit der aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, der Stammfassung des FSG 1997, auf den die in Rede stehende Wendung zurückgeht, hervorleuchtenden Absicht in einem Widerspruch, wonach mit dieser Regelung der so genannte "Führerscheintourismus" verhindert werden solle vergleiche die Regierungsvorlage 714 BlgNR
  2. GP, 42 f). Gegen diese Rechtsauffassung spricht weiters, dass die in Rede stehende Wendung, anders als etwa der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG 1997 mehrfach bezogene Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz FSG 1997, keine Dauer eines Aufenthalts während eines bestimmten Zeitraumes (wie z.B. eines Jahres in Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz FSG 1997) erfordert. Schließlich spricht auch die einen Sonderfall erfassende Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Halbsatz FSG 1997, in der von einem "sechsmonatigen Aufenthalt" in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lenkberechtigung die Rede ist, gegen diese Auffassung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.