RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2007 Geschäftszahl2004/11/0126 RechtssatzVon der Frage, welche Sach- und Rechtslage die maßgebliche für die Überprüfung der Entscheidungen von Kollegialbehörden ist, muss die Frage unterschieden werden, wann ein Bescheid - einer Kollegialbehörde - als erlassen gilt. § 7a der Satzung erfordert im Zusammenhang mit der Erlassung den nachträglichen Wegfall einer vor dem
- Juli 1990 "ausgesprochenen" Befreiung. Der derart maßgebliche Zeitpunkt ist die "Erlassung" des die Befreiung aussprechenden Bescheides(Hinweis E
- Juli 2004, 2003/11/0222). Erst mit der Erlassung wird das Bescheiderzeugungsverfahren abgeschlossen. Erlassen ist ein Bescheid - im Anwendungsbereich des AVG, das auch im Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeausschuss gilt (§ 79 Abs. 7 ÄrzteG 1984, nunmehr § 113 Abs. 7 ÄrzteG 1998) - regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls der Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden (Hinweis E
- April 1993, 91/10/0252). Entgegen der Auffassung der Behörde ist also nicht etwa das Datum der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien, die für sich noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, vielmehr als interner Akt nach den Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde abänderbar wäre, maßgebend. Die Auffassung der Behörde, "für die Anwendung des § 7a der Satzung" des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien komme es nur darauf an, wann der dem Bescheid zu Grunde liegende Beschluss gefasst worden sei, ist daher unzutreffend.Von der Frage, welche Sach- und Rechtslage die maßgebliche für die Überprüfung der Entscheidungen von Kollegialbehörden ist, muss die Frage unterschieden werden, wann ein Bescheid - einer Kollegialbehörde - als erlassen gilt. Paragraph 7 a, der Satzung erfordert im Zusammenhang mit der Erlassung den nachträglichen Wegfall einer vor dem
- Juli 1990 "ausgesprochenen" Befreiung. Der derart maßgebliche Zeitpunkt ist die "Erlassung" des die Befreiung aussprechenden Bescheides(Hinweis E
- Juli 2004, 2003/11/0222). Erst mit der Erlassung wird das Bescheiderzeugungsverfahren abgeschlossen. Erlassen ist ein Bescheid - im Anwendungsbereich des AVG, das auch im Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeausschuss gilt (Paragraph 79, Absatz 7, ÄrzteG 1984, nunmehr Paragraph 113, Absatz 7, ÄrzteG 1998) - regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls der Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden (Hinweis E
- April 1993, 91/10/0252). Entgegen der Auffassung der Behörde ist also nicht etwa das Datum der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien, die für sich noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, vielmehr als interner Akt nach den Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde abänderbar wäre, maßgebend. Die Auffassung der Behörde, "für die Anwendung des Paragraph 7 a, der Satzung" des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien komme es nur darauf an, wann der dem Bescheid zu Grunde liegende Beschluss gefasst worden sei, ist daher unzutreffend. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0157