RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2007 Geschäftszahl2004/11/0165 RechtssatzDie Voraussetzungen für die Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt sind im § 3a Tiroler Krankenanstaltengesetz geregelt. Abs. 2 dieser Bestimmung enthält zwar keinen Grund für die Versagung der Errichtungsbewilligung für den Fall, dass durch diese Bewilligung der Betrieb einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt oder die öffentliche Anstaltspflege im Land behindert wird (vgl. allerdings § 3a Abs. 3 legcit und die dort vorgesehene Möglichkeit, in der Errichtungsbewilligung Auflagen und Bedingungen aus öffentlichen Interessen vorzuschreiben). § 3a Abs. 2 Tiroler Krankenanstaltengesetz verlangt aber für die Erteilung der Errichtungsbewilligung, dass die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entsprechen muss (lit. d) und dass eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet ist (lit. e). Diese Bestimmungen schließen zwar nicht von vornherein die Errichtung einer Krankenanstalt in gemieteten Räumlichkeiten aus (vgl. dazu § 3a Abs. 2 lit. b legcit). Ein solches Benützungsrecht muss aber so gestaltet sein, dass die zu genehmigende Krankenanstalt jedenfalls sämtlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Tiroler Krankenanstaltengesetz entspricht. Die in lit. d und e der letztgenannten Bestimmung normierten Bewilligungsvoraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn beim Sanatorium Behandlungs- und Operationsräume nur für bestimmte Zeit angemietet werden. Es kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass ärztliche Behandlungen im Rahmen eines Sanatoriums auch außerhalb vereinbarter Zeiten der Benützung von Behandlungs- und Operationsräumen notwendig sein werden. Nur dann, wenn der zu genehmigenden Krankenanstalt die notwendigen Einrichtungen dauernd zur Verfügung stehen, kann vom Vorliegen der in § 3a Abs. 2 lit. d des Tiroler Krankenanstaltengesetzes geforderten Ausstattung und von der Gewährleistung der in § 3a Abs. 2 lit. e legcit verlangten ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. ( Hier: Daran ändert auch der im E 2004/11/0163, 0164 dargestellte Umstand nichts, dass die Bfin auch Pächterin (Betreiberin) des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Kitzbühel ist und dieses mit dem geplanten Sanatorium "in Personalunion" leiten wolle, weil die Bewilligungsvoraussetzungen des § 3a Abs. 2 legcit für eine neu zu errichtende Krankenanstalten jeweils gesondert zu prüfen sind.)Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt sind im Paragraph 3 a, Tiroler Krankenanstaltengesetz geregelt. Absatz 2, dieser Bestimmung enthält zwar keinen Grund für die Versagung der Errichtungsbewilligung für den Fall, dass durch diese Bewilligung der Betrieb einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt oder die öffentliche Anstaltspflege im Land behindert wird vergleiche allerdings Paragraph 3 a, Absatz 3, legcit und die dort vorgesehene Möglichkeit, in der Errichtungsbewilligung Auflagen und Bedingungen aus öffentlichen Interessen vorzuschreiben). Paragraph 3 a, Absatz 2, Tiroler Krankenanstaltengesetz verlangt aber für die Erteilung der Errichtungsbewilligung, dass die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entsprechen muss (Litera d,) und dass eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet ist (Litera e,). Diese Bestimmungen schließen zwar nicht von vornherein die Errichtung einer Krankenanstalt in gemieteten Räumlichkeiten aus vergleiche dazu Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b, legcit). Ein solches Benützungsrecht muss aber so gestaltet sein, dass die zu genehmigende Krankenanstalt jedenfalls sämtlichen Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, Tiroler Krankenanstaltengesetz entspricht. Die in Litera d und e der letztgenannten Bestimmung normierten Bewilligungsvoraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn beim Sanatorium Behandlungs- und Operationsräume nur für bestimmte Zeit angemietet werden. Es kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass ärztliche Behandlungen im Rahmen eines Sanatoriums auch außerhalb vereinbarter Zeiten der Benützung von Behandlungs- und Operationsräumen notwendig sein werden. Nur dann, wenn der zu genehmigenden Krankenanstalt die notwendigen Einrichtungen dauernd zur Verfügung stehen, kann vom Vorliegen der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera d, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes geforderten Ausstattung und von der Gewährleistung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera e, legcit verlangten ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. ( Hier: Daran ändert auch der im E 2004/11/0163, 0164 dargestellte Umstand nichts, dass die Bfin auch Pächterin (Betreiberin) des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Kitzbühel ist und dieses mit dem geplanten Sanatorium "in Personalunion" leiten wolle, weil die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, legcit für eine neu zu errichtende Krankenanstalten jeweils gesondert zu prüfen sind.)
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