RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.2007 Geschäftszahl2004/11/0165 RechtssatzBescheiden bekommt "dingliche" Wirkung nicht nur dann zu, wenn dies vom Gesetz angeordnet wird, sondern auch dann, wenn sie sich (wie etwa Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungen) derart auf eine bestimmte Sache beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, nicht aber auf solche der Person, der gegenüber der Bescheid erlassen wird, ankommt. Dies trifft auch auf einen Bescheid, mit dem der Bedarf einer Krankenanstalt festgestellt wird, zu. Anders als beim nachfolgenden Bescheid über die Errichtungsbewilligung, bei dem personenbezogene Merkmale eine wesentliche Rolle spielen (vgl. insbesondere § 3a Abs. 2 lit. f Tiroler Krankenanstaltengesetz über die Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers), kommt es bei der Feststellung des Bedarfs, wie sich bereits aus § 3a Abs. 2 lit. a Tiroler Krankenanstaltengesetz ergibt, ausschließlich auf sachbezogene Merkmale, nämlich das bestehende Versorgungsangebot anderer Einrichtungen, an. (Hier: Die Behörde hätte sich mit der Frage auseinander setzen müssen, ob sie an den Feststellungsbescheid weiterhin gebunden war oder ob diesem Bescheid - etwa auf Grund zwischenzeitiger Änderungen des ihm zu Grunde gelegenen Sachverhalts - keine Rechtskraftwirkungen mehr zukommen. Im ersten Fall wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich mit den weiteren Genehmigungsvoraussetzungen (auch in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 3a Abs. 2 lit. d und e Tiroler Krankenanstaltengesetz) auseinander zu setzen. Im letzteren Fall hätte die Behörde neuerlich prüfen müssen, ob ein Bedarf an dem in Rede stehenden Sanatorium besteht. Dies hat die Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen.)Bescheiden bekommt "dingliche" Wirkung nicht nur dann zu, wenn dies vom Gesetz angeordnet wird, sondern auch dann, wenn sie sich (wie etwa Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungen) derart auf eine bestimmte Sache beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, nicht aber auf solche der Person, der gegenüber der Bescheid erlassen wird, ankommt. Dies trifft auch auf einen Bescheid, mit dem der Bedarf einer Krankenanstalt festgestellt wird, zu. Anders als beim nachfolgenden Bescheid über die Errichtungsbewilligung, bei dem personenbezogene Merkmale eine wesentliche Rolle spielen vergleiche insbesondere Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera f, Tiroler Krankenanstaltengesetz über die Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers), kommt es bei der Feststellung des Bedarfs, wie sich bereits aus Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tiroler Krankenanstaltengesetz ergibt, ausschließlich auf sachbezogene Merkmale, nämlich das bestehende Versorgungsangebot anderer Einrichtungen, an. (Hier: Die Behörde hätte sich mit der Frage auseinander setzen müssen, ob sie an den Feststellungsbescheid weiterhin gebunden war oder ob diesem Bescheid - etwa auf Grund zwischenzeitiger Änderungen des ihm zu Grunde gelegenen Sachverhalts - keine Rechtskraftwirkungen mehr zukommen. Im ersten Fall wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich mit den weiteren Genehmigungsvoraussetzungen (auch in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera d und e Tiroler Krankenanstaltengesetz) auseinander zu setzen. Im letzteren Fall hätte die Behörde neuerlich prüfen müssen, ob ein Bedarf an dem in Rede stehenden Sanatorium besteht. Dies hat die Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.