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{'item': '2004/11/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2004 Geschäftszahl2004/11/0174 RechtssatzDer Bf, der ein veterinärmedizinisches Diplomstudium in Kuba und das Doktoratsstudium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich abgeschlossen hat, beantragte die Eintragung in die Tierärzteliste. Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob er die in § 3 Abs. 2 des TierärzteG 1975 umschriebenen allgemeinen Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste erfüllt, ist nicht die im Zeitpunkt des Beginns des Doktoratsstudiums des Bf bestehende Rechtslage, sondern vielmehr die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Rechtslage maßgeblich. Die belBeh hatte gemäß § 72 Abs. 2c ihrer Entscheidung die durch die Novelle BGBl. I Nr. 95/2002 bewirkte Fassung des TierärzteG 1975 zu Grunde zu legen, die hinsichtlich des Erfordernisses der Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses keine Änderung gegenüber der davor geltenden Rechtslage bewirkte. § 3 Abs. 2 Z. 3 des TierärzteG 1975 idF der Novelle BGBl. I Nr. 95/2002 verlangt jedoch alternativ ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder einen im Ausland abgeschlossenes und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierten ausländischen Studienabschluss (die dritte Alternative einer schriftlichen Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens kann im Beschwerdefall außer Betracht bleiben). Da der Bf unstrittig weder über ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium verfügt noch sein im Ausland abgeschlossener Studienabschluss an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifiziert wurde, erfüllt der er nicht die in § 3 Abs. 2 Z. 3 des legcit umschriebene Voraussetzung für die Eintragung in die Tierärzteliste. Da nach § 6 Abs. 3 des TierärzteG 1975 auch die Nichterfüllung einer einzigen gesetzlichen Voraussetzung für die Verweigerung der Eintragung in die Tierärzteliste genügt, kann die im Hinblick auf das Fehlen des Erfordernisses nach § 3 Abs. 2 Z. 3 legcit verweigerte Eintragung nicht als rechtswidrig erkannt werden.Der Bf, der ein veterinärmedizinisches Diplomstudium in Kuba und das Doktoratsstudium an der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich abgeschlossen hat, beantragte die Eintragung in die Tierärzteliste. Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob er die in Paragraph 3, Absatz 2, des TierärzteG 1975 umschriebenen allgemeinen Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste erfüllt, ist nicht die im Zeitpunkt des Beginns des Doktoratsstudiums des Bf bestehende Rechtslage, sondern vielmehr die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Rechtslage maßgeblich. Die belBeh hatte gemäß Paragraph 72, Absatz 2 c, ihrer Entscheidung die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, bewirkte Fassung des TierärzteG 1975 zu Grunde zu legen, die hinsichtlich des Erfordernisses der Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses keine Änderung gegenüber der davor geltenden Rechtslage bewirkte. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des TierärzteG 1975 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002, verlangt jedoch alternativ ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder einen im Ausland abgeschlossenes und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierten ausländischen Studienabschluss (die dritte Alternative einer schriftlichen Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens kann im Beschwerdefall außer Betracht bleiben). Da der Bf unstrittig weder über ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium verfügt noch sein im Ausland abgeschlossener Studienabschluss an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifiziert wurde, erfüllt der er nicht die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des legcit umschriebene Voraussetzung für die Eintragung in die Tierärzteliste. Da nach Paragraph 6, Absatz 3, des TierärzteG 1975 auch die Nichterfüllung einer einzigen gesetzlichen Voraussetzung für die Verweigerung der Eintragung in die Tierärzteliste genügt, kann die im Hinblick auf das Fehlen des Erfordernisses nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, legcit verweigerte Eintragung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.