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{'item': '2004/11/0183'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2007 Geschäftszahl2004/11/0183 Rechtssatz§ 45 Abs. 3 Z. 1 KFG 1967 zählt in Z. 1.

  1. bis 1.
  2. taxativ auf,Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins, KFG 1967 zählt in Ziffer eins Punkt eins, bis 1.
  3. taxativ auf, unter welchen (alternativen) Voraussetzungen einem Antragsteller die im § 45 Abs. 1 KFG 1967 angeführte Bewilligung zu erteilen ist. Eine Bewilligung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn beim Antragsteller überdies kumulativ die zu § 45 Abs. 3 Z. 2 bis 4 KFG 1967 angeführten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Von der Wendung "solche gewerbsmäßig befördert" in § 45 Abs. 3 Z. 1.
  4. KFG 1967 sind Überstellungsfahrten von Fahrzeugen, welche naturgemäß auf eigener Achse durchgeführt werden, nicht erfasst. Ein Befördern solcher Fahrzeuge liegt schon nach dem üblichen Sprachgebrauch nur dann vor, wenn das beförderte und das zur Beförderung verwendete Fahrzeug nicht identisch sind. Unter "befördern" ist nicht "verwenden", sondern vielmehr "transportieren" zu verstehen. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte des KFG 1967, dessen § 46 Abs. 1 unter Fahrten zur Überstellung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger keine Beförderung von Kraftfahrzeugen, sondern ein Verwenden derselben versteht. Nach den Materialien (RV 186 Blg NR
  5. GP) zur Stammfassung des § 46 KFG 1967 sollte die Beförderung von Personen oder Gütern bei der Überstellungsfahrt nur zulässig sein, solange ihr Charakter als Überstellungsfahrt noch gewahrt ist. Auch daran zeigt sich, dass der historische Gesetzgeber die Begriffe "Überstellen" und "Befördern" auseinander hielt. Fahrten (auf eigener Achse) zum bzw. vom eigenen Speditionslagerplatz sind demnach nicht als "Befördern" von Kraftfahrzeugen iSd § 45 Abs. 3 Z. 1.
  6. KFG 1967 zu qualifizieren, mag die Tätigkeit auch im Rahmen des Gewerbebetriebs erfolgen.unter welchen (alternativen) Voraussetzungen einem Antragsteller die im Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 angeführte Bewilligung zu erteilen ist. Eine Bewilligung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn beim Antragsteller überdies kumulativ die zu Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 KFG 1967 angeführten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Von der Wendung "solche gewerbsmäßig befördert" in Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins Punkt 3, KFG 1967 sind Überstellungsfahrten von Fahrzeugen, welche naturgemäß auf eigener Achse durchgeführt werden, nicht erfasst. Ein Befördern solcher Fahrzeuge liegt schon nach dem üblichen Sprachgebrauch nur dann vor, wenn das beförderte und das zur Beförderung verwendete Fahrzeug nicht identisch sind. Unter "befördern" ist nicht "verwenden", sondern vielmehr "transportieren" zu verstehen. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte des KFG 1967, dessen Paragraph 46, Absatz eins, unter Fahrten zur Überstellung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger keine Beförderung von Kraftfahrzeugen, sondern ein Verwenden derselben versteht. Nach den Materialien Regierungsvorlage 186 Blg NR
  7. Gesetzgebungsperiode zur Stammfassung des Paragraph 46, KFG 1967 sollte die Beförderung von Personen oder Gütern bei der Überstellungsfahrt nur zulässig sein, solange ihr Charakter als Überstellungsfahrt noch gewahrt ist. Auch daran zeigt sich, dass der historische Gesetzgeber die Begriffe "Überstellen" und "Befördern" auseinander hielt. Fahrten (auf eigener Achse) zum bzw. vom eigenen Speditionslagerplatz sind demnach nicht als "Befördern" von Kraftfahrzeugen iSd Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins Punkt 3, KFG 1967 zu qualifizieren, mag die Tätigkeit auch im Rahmen des Gewerbebetriebs erfolgen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.