← Österreich

{'item': '2004/11/0217'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2005 Geschäftszahl2004/11/0217 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/11/0120 E

  1. September 2002 RS 3 (Hier: Selbst wenn der Bf die ihm zur Last gelegte Körperverletzung begangen haben sollte, wäre auf Grund der aus den Verwaltungsakten erkennbaren Begleitumstände - Tätlichkeiten im Rahmen einer Mietechtsstreitigkeit - davon auszugehen, dass das Verhalten des Bf keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten aufwiese, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.) StammrechtssatzDie mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht vergleiche in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1975,, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.