RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2005 Geschäftszahl2004/11/0252 RechtssatzWeder aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 ZDG 1986 noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere 249 und 330 Blg. NR XVIII. GP zu den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. 1991/675) kann abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung, danach jedoch nicht mehr zulässig wäre. Hingegen hat der VwGH darauf hingewiesen (Hinweis E
- Oktober 1994, 94/11/0139; E
- Oktober 1996, 95/11/0083), dass gemäß § 7 Abs. 1 ZDG 1986 zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet sind, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mangels davor erfolgter Zuweisung erst mit Vollendung des
- Lebensjahres erlischt. Dem steht § 10 Abs. 4 nicht entgegen, weil aus der an die Bundesregierung gerichteten Anordnung, sie habe dafür Sorge zu tragen, dass genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um dem Zivildienstpflichtigen den Antritt des ordentlichen Zivildienstes innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung zu gewährleisten, keine Rechtsfolge in der Weise abgeleitet werden kann, dass etwa dann, wenn aus Mangel an Zivildienstplätzen - oder aus welchen Gründen immer - eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der Zivildiensterklärung nicht erfolgte, eine Zuweisung unzulässig wäre und der Zivildienstpflichtige unabhängig von seinem Alter - entgegen § 7 ZDG 1986 - den Zivildienst nicht mehr leisten müsste.Weder aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 4, ZDG 1986 noch aus den Gesetzesmaterialien vergleiche insbesondere 249 und 330 Blg. NR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode zu den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. 1991/675) kann abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung, danach jedoch nicht mehr zulässig wäre. Hingegen hat der VwGH darauf hingewiesen (Hinweis E
- Oktober 1994, 94/11/0139; E
- Oktober 1996, 95/11/0083), dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZDG 1986 zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet sind, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mangels davor erfolgter Zuweisung erst mit Vollendung des
- Lebensjahres erlischt. Dem steht Paragraph 10, Absatz 4, nicht entgegen, weil aus der an die Bundesregierung gerichteten Anordnung, sie habe dafür Sorge zu tragen, dass genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um dem Zivildienstpflichtigen den Antritt des ordentlichen Zivildienstes innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung zu gewährleisten, keine Rechtsfolge in der Weise abgeleitet werden kann, dass etwa dann, wenn aus Mangel an Zivildienstplätzen - oder aus welchen Gründen immer - eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der Zivildiensterklärung nicht erfolgte, eine Zuweisung unzulässig wäre und der Zivildienstpflichtige unabhängig von seinem Alter - entgegen Paragraph 7, ZDG 1986 - den Zivildienst nicht mehr leisten müsste.