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{'item': 'AW 2004/12/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2004 GeschäftszahlAW 2004/12/0004 RechtssatzNichtstattgebung - Untersagung einer Nebenbeschäftigung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957 idF LGBl. Nr. 54/2003, die Nebenbeschäftigung eines Gutachters der Prüfstelle der B GmbH des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in behördlichen Verfahren, die in den Zuständigkeitsbereich der Organe der Landeshauptstadt Graz fallen, mit Rechtskraft des Bescheides untersagt. Im vorliegenden Fall liegt der Vollzug des Bescheides nicht in der zwangsweisen Einbringung einer auferlegten Geldleistung, jedoch hat die rechtliche Existenz des Bescheides zur Folge, dass der Beschwerdeführer die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung ungeachtet der Frage ihrer objektiven Zulässigkeit jedenfalls einzustellen hätte. Als seinen unverhältnismäßigen Nachteil macht der Beschwerdeführer den ihm daraus resultierenden Vermögensschaden geltend. Er unterlässt aber jedwede Angaben über das Ausmaß des Einkommensentganges sowie der in Erwartung der Fortdauer der Nebenbeschäftigung eingegangenen Verbindlichkeiten. Insoweit der Beschwerdeführer also einen für ihn unverhältnismäßigen Nachteil geltend macht, genügt sein Vorbringen dem strengen Konkretisierungsgebot nicht (nähere Ausführungen im vorliegenden Beschluss; vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom

  1. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981)Nichtstattgebung - Untersagung einer Nebenbeschäftigung - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2003,, die Nebenbeschäftigung eines Gutachters der Prüfstelle der B GmbH des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in behördlichen Verfahren, die in den Zuständigkeitsbereich der Organe der Landeshauptstadt Graz fallen, mit Rechtskraft des Bescheides untersagt. Im vorliegenden Fall liegt der Vollzug des Bescheides nicht in der zwangsweisen Einbringung einer auferlegten Geldleistung, jedoch hat die rechtliche Existenz des Bescheides zur Folge, dass der Beschwerdeführer die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung ungeachtet der Frage ihrer objektiven Zulässigkeit jedenfalls einzustellen hätte. Als seinen unverhältnismäßigen Nachteil macht der Beschwerdeführer den ihm daraus resultierenden Vermögensschaden geltend. Er unterlässt aber jedwede Angaben über das Ausmaß des Einkommensentganges sowie der in Erwartung der Fortdauer der Nebenbeschäftigung eingegangenen Verbindlichkeiten. Insoweit der Beschwerdeführer also einen für ihn unverhältnismäßigen Nachteil geltend macht, genügt sein Vorbringen dem strengen Konkretisierungsgebot nicht (nähere Ausführungen im vorliegenden Beschluss; vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom
  2. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.